Seit 01.01.2023: Zahnarztnummer richtig zuordnen!
Die Zahnarztnummer muss bei jeder Behandlung durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt richtig zugeordnet werden. Neben der Praxisleitung erhalten auch angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Zahnarztnummer, nicht jedoch Assistenzzahnärzte. Behandlungen durch Assistenzzahnärzte müssen der Zahnarztnummer der Person zugeordnet werden, der sie als Assistenz zugeordnet sind.
Zahnarztnummer ersetzt nicht Behandlernummer
Die meisten Praxen ordnen bereits seit Langem mithilfe der Software jedem Behandler und jeder Behandlerin die jeweils durchgeführten Behandlungen zu. Von der Praxisleitung werden hierfür interne Behandlernummern an all jene vergeben, die an Behandlungen mitwirken, auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Approbation, z. B. ZMP oder DH (sofern sie delegierfähige Leistungen erbringen). Behandlernummern dienen häufig statistischen Zwecken oder sind die Grundlage für die Ermittlung von leistungsbezogenen Umsatzbeteiligungen.
Zahnarztnummer nur mit Approbation
Nur approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzten erhalten eine Zahnarztnummer. Die Nummer wird zu jeder Behandlung der jeweiligen abrechnungsfähigen Leistung zugeordnet. Sind an einer Behandlung unterschiedliche Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen beteiligt, erscheinen in der Dokumentation auch unterschiedliche Zahnarztnummern. Mithilfe der Zahnarztnummer kann die GKV die vertragszahnärztliche Tätigkeit gezielt zuordnen. Bei Überweisungen wird auch der Überweiser bzw. die Überweiserin erfasst.
Wichtig: Eine fehlerhafte oder fehlende Zahnarztnummer löst eine Fehlermeldung aus.
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