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Schlaganfallvorsorge als IGeL: Diese 3 typischen Abrechnungsfehler sollten Sie vermeiden

Wird die Schlaganfallvorsorge GKV-Patienten als IGeL angeboten, so muss vor der Leistungserbringung mit dem Patienten ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden – bei Privatpatienten ist das zwar nicht verpflichtend, aber dennoch empfehlenswert. Oft werden bei Abrechnung dieser Leistung aber typische Fehler gemacht – das wird Ihnen nach der Lektüre folgender Hinweise nicht passieren:

Fehler 1: Nur die GOÄ-Nr. 645 abrechnen

Zwar ist der Ansatz der Nr. 645 für die Strömungsmessung mittels Ultraschall-Doppler-Technik korrekt, aber damit ist die Sonographie der Halsgefäße keineswegs vollständig abgegolten.

 

Den ganzen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von ABRECHNUNG exakt.

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