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Rundfunkbeitrag: Wissenswertes für Praxen

Der Rundfunkbeitrag ist nicht obligatorisch nur von Menschen mit eigenem Haushalt, sondern auch von medizinischen Versorgungseinrichtungen und Arztpraxen zu zahlen. Was zu beachten ist und welche Ausnahmen es gibt.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den gesetzlichen Auftrag, allen Menschen mit seinen unabhängigen Programmen Informations-, Bildungs-, Beratungs- und Unterhaltungsangebote zugänglich zu machen.

An den Slogan „Schon GEZahlt?“ erinnern sich ältere Mitmenschen und Beschäftigte. Er bezog sich auf die 1973 gegründete Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ), die bis 2012 die Rundfunkgebühren einzutreiben hatte und deren Vorgehen gelegentlich umstritten war. Zahlen musste nur, wer ein Radio oder ein Fernsehgerät besaß. Das hat sich geändert: Um ARD, ZDF und Deutschlandradio zu finanzieren, wird seit Januar 2013 der Rundfunkbeitrag erhoben. Der Beitragsservice zieht den Rundfunkbeitrag ein und verwaltet rund 45,7 Millionen private und nicht private Beitragskonten. Das Bundesverfassungsgericht hat nach entsprechenden Klagen geurteilt, dass die Rundfunkbeitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
 

Gut zu wissen

In der ARD sind 95 % der Sendungen untertitelt. Das ZDF untertitelt zwischen 16 und 22.15 Uhr das komplette Programm – außerhalb dieser Zeit sind mehr als 70 % des Programms für Hörgeschädigte untertitelt oder in Gebärdensprache übersetzt. Auch die Online-Angebote sind weitgehend barrierefrei gestaltet. Alle Programme sollen 100 % barrierefrei ausgebaut werden.
 

Was kostet die Rundfunkgebühr privat?

Jeder Haushalt hat einen Rundfunkbeitrag von 55,08 Euro pro Quartal (18,36 Euro/Monat) zu zahlen. Es ist unerheblich, wie viele Personen in der Wohnung leben, wie viele Empfangsgeräte vorhanden sind und ob das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender genutzt wird. Wer privat ein Auto besitzt, muss dafür keine separate Rundfunkgebühr zahlen. Gebührenbefreiungen oder Ermäßigungen sind für Menschen aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen vorgesehen. Wer ab Januar 2023 Bürgergeld bezieht, muss keinen neuen Antrag auf Befreiung stellen, sondern erst, wenn die bisherige Bewilligung ausläuft. Auch für Zweitwohnungen kann man eine Befreiung von der Zahlungspflicht beantragen. Seit November 2022 führt der Beitragsservice zum dritten Mal einen Meldedatenabgleich durch. Wer bis zum 10. Januar 2023 keiner Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden kann, wird angeschrieben und um zeitnahe Rückmeldung gebeten. Das funktioniert unkompliziert per Internet.
 

Das gilt für Unternehmen

Unternehmen und Institutionen haben sich im Sinne des Gemeinsinns an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Die Betragspflicht beginnt am Ersten des Monats, in dem der Betrieb aufgenommen wird und endet am Monatsletzten der Betriebsaufgabe. Der Rundfunkbeitrag hängt davon ab, wie viele beitragspflichtige Betriebsstätten, wie viele sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und wie viele beitragspflichtige Kraftfahrzeuge es gibt. Änderungen können online im Service-Portal für Unternehmen gemeldet werden.

Hat sich beispielsweise die Zahl der Angestellten geändert, muss dies jährlich zwischen 1. Januar und 31. März gemeldet werden, damit der Beitrag entsprechend berechnet werden kann. Geht die Meldung verspätet ein, werden möglicherweise geringere Rundfunkbeträge erst im Folgejahr berücksichtigt (und nicht rückwirkend!). Auszubildende und geringfügig Beschäftigte zählen bei der Berechnung nicht mit.

Wie viel im Einzelfall gezahlt werden muss, kann online berechnet werden. So würde eine Arztpraxis mit bis zu 8 Mitarbeitenden 6,12 Euro im Monat zahlen, Einrichtungen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden zahlen 91,80 Euro. Allerdings kann auch die Rechtsform den Rundfunkbeitrag beeinflussen. Für Einrichtungen, die von einem eingetragenen gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung getragen werden, greifen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls. Arbeiten Sie in einem kommunalen MVZ? Dann können Sie sich im Merkblatt für Kommunen informieren – im Zweifelsfall kontaktieren Sie den Beitragsservice, was für Ihre Arbeitsstätte gültig ist.

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