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Quartalswechsel: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mit Beginn des neuen Quartals gibt es wichtige Änderungen für pädiatrische Praxen sowie für Hausarzt- und andere Facharztpraxen. Was Sie jetzt wissen müssen.

Änderungen für Kinderärzte sowie Kinder- und Jugendpsychiater

Zum 1. April ist die Budgetierung in der Pädiatrie und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgehoben worden. Das betrifft alle Leistungen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Kinderheilkunde sowie die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, zu der zum Beispiel Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen und Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen gehören. Die Entbudgetierung hatte der Bundestag Mitte März beschlossen.

Allerdings gibt es Unterschiede in der Art und Weise, wie in den beiden Arztgruppen entbudgetiert wird. Bei beiden Arztgruppen wird zwar die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) als Maßstab verwendet. Für allgemeine und schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendpraxen gilt: Erbringen sie mehr Leistungen als in der MGV gesetzt sind, werden Nachzahlungen fällig. Wird das Budget dagegen nicht ausgeschöpft, werden die freien Mittel zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin eingesetzt. Dagegen gilt für kinder- und jugendpsychiatrische Praxen, dass die MGV über 4 Quartale hinweg von Leistungen der Grundversorgung bereinigt wird.

Kritik an diesen Regelungen kommt vom Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands (SpiFa). Besonders das Risiko von Nachzahlungen für pädiatrische Praxen sorgt für Unmut. Außerdem sei der Abrechnungsaufwand für die Kassenärztlichen Vereinigungen zu hoch und man erreiche damit keine vollständige Entbudgetierung, so der Verband. Dagegen lobte der Hausärzteverband die Neuerungen ausdrücklich. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) stellte in Aussicht, dass auch Hausarztpraxen für ihre Leistungen außer Budget vergütet werden sollen und verwies dabei auf die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag.

Die Auswirkungen der Entbudgetierung sollen analysiert werden: Welche Folgen hat das für die Praxen, welche für die Versorgung, welche für die Honorare und welche für die Ausgaben der Krankenkassen? Das soll der Bewertungsausschuss untersuchen.

Eine Sonderregelung gilt für pädiatrische Praxen noch bis Ende Juni weiter: Die U-Untersuchungszeiträume bleiben ausgesetzt. Das heißt: Die U-Untersuchungen können noch bis Ende Juni nachgeholt werden.
 

Änderungen bei der Telefon-AU

Am 31. März endete eine Corona-Sonderregelung. Bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr nur nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Die Telefon-AU war eingeführt worden, um Arztpraxen zu entlasten und die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus in Arztpraxen zu reduzieren.

Ab dem 1. April ist eine telefonische Krankschreibung nur noch dann möglich, wenn die erkrankte Person verpflichtet ist, sich abzusondern. Das ist zum Beispiel bei einer Infektion mit Sars-CoV-2 oder Mpox (Affenpocken) der Fall.

Der Hausärzteverband kritisiert den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Telefon-AU auslaufen zu lassen, und fordert, sie zur Regelleistung zu machen. „Wir fordern, insbesondere im Interesse unserer Patientinnen und Patienten, dass die telefonische Krankschreibung für die Fälle, in denen es medizinisch sinnvoll ist, dauerhaft etabliert wird“, sagte Nicola Buhlinger-Göpfarth, erste stellvertretende Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes. Besonders in Infektionswellen kann die Telefon-AU den Druck auf Arztpraxen mindern helfen.
 

Änderungen beim Praxisausweis

Ab dem 3. April gilt: Wer die Telematikinfrastruktur nutzen will, muss für das Identifizierungsverfahren von Praxisausweisen ein sicheres Verfahren wählen. Das heißt: Für die SMC-B-Karte müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten das Postident-Verfahren nutzen. Dazu ist entweder ein Besuch in der Postfiliale oder die Nutzung der Online-Funktion des Personalausweises nötig. 

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Praxisausweis zu bestellen. Dazu muss der Antragsteller für die Praxis vertretungs- oder zeichnungsberechtigt sein. In Einzelpraxen ist das üblicherweise eine zugelassene Ärztin oder ein Arzt, bei einem MVZ die ärztliche Leitung. Das Verfahren für die Identifizierung beim Praxisausweis wird damit an das des elektronischen Heilberufeausweises angeglichen. 

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