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pV im Folgequartal abrechnen – trauen Sie sich!

Der pV (provisorischer Verschluss) fällt bei der Abrechnung oft unter den Tisch. Dabei spielt er in der zahnärztlichen Praxis eine große Rolle. Behalten Sie den pV im Auge und rechnen Sie ihn im Folgequartal ab. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie das.

An der vermeintlich kleinen und unscheinbaren Leistung pV werden die Unterschiede zwischen BEMA und GOZ deutlich sichtbar.
 

1. GKV

Viele Leistungen enthalten den provisorischen Verschluss und die eigentliche BEMA-Position pV/11 unterliegt strengen Vorgaben. Hier erzählen wir Ihnen nichts Neues. Müssen Behandlungen in Teilschritten erfolgen, um die Reaktionszeit abzuwarten, ist der Verschluss bereits Leistungsinhalt. Dies betrifft:

  • cP – Indirekte Überkappung
  • P – Direkte Überkappung
  • Pulp – Pulpotomie
  • VitE – Vitalextirpation
  • Dev – Devitalisieren einer Pulpa,
  • ggf.  bei Trep1/Trepanation oder Med – Medikamentöse Einlage bzw. WF/Wurzelfüllung.

 

Warum gibt es eine BEMA pV?

Der provisorische Verschluss ist eine Notfallleistung für Patientinnen und Patienten, die nicht wieder in Ihre Praxis kommen werden. Allerdings kann es durchaus passieren, dass auch Fremdpatienten aus der Notfallsprechstunde ein weiteres Mal zu Ihnen kommen. Die BEMA pV wirft also Fragen auf und wird daher selten berechnet. Das sollte Sie aber nicht verunsichern.

 

6 Fälle, in denen Sie die BEMA pV abrechen können

Berechnen Sie die BEMA pV, wenn Sie eine Kavität exkaviert und provisorisch verschlossen haben (ggf. mit indirekter Überkappung). Folgende Fälle sind denkbar:

  1. cP im Notdienst, Patientin kommt nicht wieder – statt der BEMA cP/25 im Folgequartal pV berechnen (cP = 6 Punkte, pV = 19 Punkte).
  2. Patientin zieht um und kommt nicht wieder in Ihre Praxis.
  3. Patient verstirbt.
  4. Patient wechselt definitiv die Zahnarztpraxis.
  5. Kind verweigert die Weiterbehandlung.
  6. Zahn einer Risikopatientin muss vor Extraktion verschlossen werden, weil die Extraktion nicht sofort möglich ist.

 

So rechnen Sie die BEMA pV ab

  • Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen. Sie müssen das Ersatzverfahren anwenden!
  • Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden können (z.B. Tod des Patienten, Umzug, Behandlerwechsel).
     

Tipp: Der provisorische Verschluss ist gar nicht so kompliziert. Hatten Sie im letzten Quartal einen Fall aus der GKV? Dann denken Sie an die BEMA pV!
 

2. PKV (und GKV mit privater Leistung)

In der GOZ ist der pV in keiner Leistung inkludiert. Er wird hier ebenfalls oft vergessen und das Honorar ist verloren.

Achtung: Die GOZ 2020 ist weit unter BEMA vergütet. Sie benötigen einen Faktor von mindestens 4,2, um BEMA-Niveau zu erreichen. Kalkulieren Sie eine analoge Leistung, lohnt sich also der Blick in den BEMA und die Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands.
 

pV mit den richtigen Positionen kombinieren

Folgende GOZ-Positionen müssen zwingend mit dem provisorischen Verschluss kombiniert werden:

  • 2330/cP
  • 2340/P
  • 2350/amp. vitaler pulpa
  • 2360/VitE
  • 2380/Moa
  • 2390/Trep
  • 2430/Med
  • 2440/WF

 

So rechnen Sie den pV in der GOZ ab

Halten Sie fest, welchen provisorischen Verschluss Sie durchführen. Der Unterschied wird in der Regel aus dem verwendeten Material ersichtlich und ob das Material speicheldicht oder bakteriendicht ist (s. Angabe der Schichtstärke im Datenblatt des Produkts).

Folgende Möglichkeiten bietet Ihnen die GOZ:

  • Speicheldichter temporärer Verschluss: GOZ 2020, F: 4,2 für BEMA-Niveau
  • Speicheldichter temporärer Verschluss, adhäsiv befestigt: GOZ 2020 + GOZ 2197
  • Bakteriendichter temporärer Verschluss: § 6 (1) analog, ggf. inkl. adhäsiver Befestigung oder zzgl. GOZ 2197
  • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung: GOZ 2260, F: 4,1 für BEMA-Niveau
  • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, mit adhäsiver Befestigung: GOZ 2260 + GOZ 2197
  • Langzeitprovisorischer bakteriendichter Verschluss, z. B. bei schrittweiser Kariestherapie: § 6 (1) analog, ggf. inkl. adhäsiver Befestigung oder zzgl. GOZ 2197

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