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„Psychoziffern“ 35100 und 35110: Warum Sie sich von Regressen nicht einschüchtern lassen sollten

Zumindest in Hessen sieht das zuständige Sozialgericht (SG) Marburg die Spruchpraxis der hessischen Prüfgremien beim Ansatz der EBM-Psychosomatikziffern 35100 und 35110 als nicht zulässig an. Aber der Reihe nach:

Den Startpunkt markierte eine hessische Fachärztin für Allgemeinmedizin, bei der das bei der KV Hessen ansässige Prüfgremium in den Jahren 2012 bis 2014 wegen des erhöhten Ansatzes der GOP 35110 pauschal und nur auf die Überschreitung des sog. Fachgruppendurchschnitts der Hausärzte bezogen Honorarkürzungen festgelegt hatte. Das Sozialgericht (SG) Marburg hob die Bescheide auf und verpflichtete den Beschwerdeausschuss (BA), die beanstandeten 12 Quartale neu zu bescheiden. Nach Auffassung der Richter war die Prüfmethode nach statistischen Durchschnittswerten hier unzureichend. Bei der Frage der Wirtschaftlichkeit müssten von Amts wegen relevante medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte wie das Behandlungsverhalten oder Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden, so die Richter.

 

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