Empfehlung für Meningokokken-Impfung und Impfvorgaben
Meningokokken können zu Erkrankungen wie Mittelohr- und Lungenentzündung, aber auch zu lebensbedrohlichen Zuständen wie Hirnhautentzündungen oder einer Sepsis führen. Die Bakterien werden durch Tröpfcheninfektion weitergegeben und sind besonders für Babys und Kleinkinder gefährlich. Die Ständige Impfkommission (Stiko) nimmt deshalb die Impfung gegen Meningokokken B in ihre Empfehlungen auf. Der B-Typ ist der häufigste in Deutschland, etwa 60 % der Meningokokken-Infektionen gehören dazu. Insgesamt werden etwa 200 Fälle pro Jahr gemeldet.
Die erste Meningokokken-Impfung kann ab dem Alter von 2 Monaten erfolgen. Für die Grundimmunisierung erhalten Kinder zwei weitere Impfdosen im Alter von 4 und 12 Monaten. Für Kleinkinder sieht die Empfehlung bis zum fünften Geburtstag eine Nachholimpfung vor. Die Impfung kann sowohl einzeln als auch zusammen mit anderen Impfungen verabreicht werden. Fieber, Reizbarkeit und Schmerzen an der Einstichstelle gehören zu den üblichen Nebenwirkungen.
Gesetzliche Vorgaben
Impfen gehört in haus- und kinderärztlichen Praxen zur Routine. Trotzdem ist es interessant, sich ab und zu die dazugehörigen gesetzlichen Vorschriften bewusst zu machen. Diese hat das Ärzteblatt kürzlich noch einmal zusammengefasst.
Die Gesetzesvorgaben zu Impfungen sind in § 630 a des BGB festgehalten.
Aufklärung ist wichtig
Bevor die Impfung erfolgt, müssen Patient bzw. die Erziehungsberechtigten aufgeklärt werden. Erwähnung finden müssen folgende Informationen:
- der Nutzen der Impfung bzw. welche Krankheiten sie verhütet
- mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
- Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung
- Beginn und Dauer der Schutzwirkung
- Auffrischimpfungen
Das Aufklärungsgespräch muss rechtzeitig und persönlich durch den Arzt erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass der Patient bzw. Erziehungsberechtigte das Gesagte verstanden hat und ggf. noch in Ruhe darüber nachdenken kann. Nur dann gilt die Impfung als rechtmäßiger ärztlicher Eingriff.
Die Aufklärung über mögliche Impfungen müssen Ärzte auch dann vornehmen, wenn sie nicht ausdrücklich von der STIKO empfohlen werden.
Das dürfen Sie als MFA
Die Aufklärung darf nur durch approbierte Ärzte erfolgen. Sie als MFA dürfen dies nicht übernehmen, ebenso wenig wie die Sicherstellung der Indikation oder das Einholen des Einverständnisses. Sie können Ärzte allerdings bei folgenden Aufgaben unterstützen:
- Impfstoffmanagement (Bestellung, Lagerung, Überwachung)
- Impfpass durchsehen, auf Impflücken hinweisen, Impfpläne erstellen
- zur Impfung motivieren, fachliche Fragen beantworten
- Impfstoffe sachgerecht vorbereiten
- Impfungen durchführen
Dokumentation der Aufklärung
Derjenige, der die Impfung ausführt, trägt die Beweislast dafür, dass der Patient bzw. die Erziehungsberechtigten ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Es ist daher empfehlenswert, dass während der Aufklärung jemand aus dem Praxisteam anwesend ist und die Durchführung des Aufklärungsgesprächs sowie ggf. Fragen des Patienten oder der Erziehungsberechtigten dokumentiert.
Alle Impfungen müssen sowohl in der Behandlungsakte als auch im Impfausweis festgehalten werden. Neben dem Impfstoff sind die Charge, die Krankheiten, gegen die geimpft wurde, und das Datum zu vermerken, ebenso wie der impfende Arzt mit Adresse und Unterschrift.
Besonders wichtig ist die Dokumentation bei Ablehnung einzelner oder aller von der STIKO empfohlenen Impfungen. Hierbei sollte insbesondere auch auf die Folgen des Nichtimpfens hingewiesen werden und auf die Gefahr, die von nichtgeimpften Kindern für andere ausgeht. Die Verantwortung der Eltern für das Kindeswohl sowie auch für die Vermeidung einer Gefährdung anderer Menschen durch Nichtgeimpfte sollte herausgestellt und dokumentiert werden.
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