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Patient verstirbt – So rechnen Sie begonnene Therapien ab

Was tun, wenn ein Patient noch vor Abschluss der Therapie verstirbt? Mit dieser Frage müssen Sie sich nicht erst seit Corona beschäftigen. Allerdings ist sie für manche Praxen im Augenblick drängender als sonst. Wir zeigen Ihnen, wie Sie genehmigte Therapien abrechnen, die ohne Erfolg beendet werden müssen.

1. Parodontaltherapien: Sie rechnen alle Therapieschritte genehmigter und begonnener Parodontaltherapien bis zum Todeszeitpunkt ab. Sprechen Sie aber vorher mit KZV und GKV. Schildern Sie den Fall und erläutern Sie alle Leistungen, die bereits durchgeführt wurden. Sie können den PAR-Plan zum Teil abrechnen und müssen nicht auf Ihr Honorar verzichten.

2. Zahnersatz: Beim Zahnersatz kommt es darauf an, welche Behandlungsschritte schon abgeschlossen wurden. Für die Abrechnung begonnener, aber nicht abgeschlossener Zahnersatzversorgungen greift die Festzuschussgruppe 8. Informieren Sie vorab GKV und KZV und informieren Sie über Ihre erbrachten Leistungen. 

Je nach Stand der Behandlung zum Todeszeitpunkt können Sie 50 bzw. 75 % des Festzuschusses ansetzen. 50 % stehen Ihnen zu, wenn die Versorgung nach der Präparationssitzung endete, 75 % stehen Ihnen zu, wenn weitere Leistungen erfolgten, z. B. Abformungen, Bissnahmen oder Einproben. Nutzen Sie für die Honorarberechnung die Teilleistungspositionen aus BEMA oder GOZ. Die Befundgruppen 8.2 und 8.4 können zusätzlich den Zuschuss für Verblendungen auslösen.

8.1

Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes/Teleskopkrone/Wurzelstiftkappe (50 v. H.)

 

50 v. H. des Festzuschusses für den Befund: 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

8.2

Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes/Teleskopkrone/Wurzelstiftkappe (75 v. H.)

 

75 v. H. des Festzuschusses für den Befund: 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8, ggf. 1.3 oder 4.7

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

8.3

Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke (50 v. H.)

 

50 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde  2.1 bis 2.5

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

8.4

Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke (75 v. H.)

 

75 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde  2.1 bis 2.5, ggf. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

8.5

Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teil-/Cover-Denture-/Totalprothese (50 v. H.)

50 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde  3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

8.6

Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teil-/Cover-Denture-/Totalprothese (75 v. H.)

75 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4, ggf.  4.5 oder 4.9

Abrechnung gemäß BEMA (Regelversorgung) oder GOZ (gaV, aaV) mittels Teilleistungen

Hinterbliebene tragen den Eigenanteil

Informieren Sie umgehend die Zahntechnik, sobald Sie Kenntnis vom Tod eines Patienten haben. Alle Herstellungsprozesse müssen gestoppt werden. Leider lässt sich nicht vermeiden, dass die Hinterbliebenen die Eigenanteile entsprechend dem letzten Stand der Behandlung bzw. Herstellung tragen müssen. 

3. Kieferbruch/Schienentherapie: Die Abrechnung erfolgt bis zum Stand der erbrachten Leistungen. Informieren Sie KZV und GKV über den Abbruch der Therapie und die erbrachten Leistungen.

4. Therapieplanungen ohne Genehmigung: Sie können alle erbrachten Therapieschritte abrechnen. 

 

Achtung bei Factoring: Factoringunternehmen können den Ankauf der zahnärztlichen Rechnungen von Verstorbenen ablehnen.

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