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PAR und Richtlinie: Auf geforderte Privatleistung achten!

In die PAR-Therapie kehrt langsam Routine ein. Das ist einerseits gut, birgt andererseits aber Risiken. Ein Risiko ist es, die Maßgabe der Richtlinie aus den Augen zu verlieren, wie beispielsweise die private Leistung gemäß GOZ 2130.

Die GOZ 2130 ist folgendermaßen beschrieben: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Mit BEMA 01 und 04 erfassen Sie Befunde und Diagnostiken. Mit der BEMA 01 sollten Sie auch Füllungen und Füllungsränder bewerten. Kommt es zu einer Behandlungsbedürftigkeit nach Richtlinie für eine PAR-Therapie, greift § 7 „Konservierend-chirurgische Maßnahmen“ der PAR-Richtlinie: Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.

Jetzt ergibt es Sinn, auf den BEMA 01-Befund zuzugreifen und die geforderten Maßnahmen abzuarbeiten. 

Wichtig: Weisen Sie im ATG darauf hin, dass begleitende und gegebenenfalls private Leistungen erfolgen müssen. 
 

BEMA sK oder GOZ 2130/xxxxa analog?

Die BEMA sK erlaubt es, überstehende alte Füllungsränder und überstehende Kronenränder zu beseitigen. Das sollten Sie gut dokumentieren, denn eine einfache Füllungspolitur oder Kronenrandpolitur ohne überstehenden Rand ist die BEMA sK definitiv nicht. Um als Sachleistung durchzugehen, muss der Umfang schon etwas größer sein. 

Wichtig: Müssen Sie häufig auf die BEMA sK zugreifen, dann ist der Hinweis „gem. § 7 PAR-RiLi geforderte Maßnahme“ wichtig. Im Falle eines Regresses, ist dies ein entscheidendes Argument, zusammen mit dem Beweis via Doku BEMA 01 oder der Sichtbarkeit im OPG. Sind die überstehenden Füllungsränder nicht mehr anzupassen, sollten sie über die Suffizienz der Versorgung nachdenken. 

Werden Füllungen (Restaurationen), Inlays, Teil-/Vollkronen oder Brückenanker (Rekonstruktionen) poliert, ohne dass sie einen überstehenden Rand aufweisen, ist dies keine Sachleistung. Solche Polituren müssen Sie privat vereinbaren. Im Rahmen einer GOZ 1040 oder später zur UPT c kann diese zusätzliche private Leistung wichtiger Bestandteil der PAR-Therapie sein, denn Prädilektionsstellen können sich auch an rauen Füllungsrändern oder Rekonstruktionsrändern bilden. Hier können Sie auf folgende GOZ-Positionen zugreifen:

  • GOZ 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration
  • GOZ xxxxa: Kontrolle, Finieren/Polieren, Nachpolieren einer Rekonstruktion – gemäß § 6 (1) GOZ analog zu kalkulieren
     

KI erkennt Fehler

Nehmen Sie die Forderungen der Richtlinien nicht auf die leichte Schulter. Genehmigte PAR-Pläne können Ihnen auf die Füße fallen und die gesamte PAR-Therapie als Regress zurückgefordert werden, wenn Sie die Richtlinien nicht penibel einhalten. Auffällig werden Sie, wenn Sie nach AIT a/b Füllungsleistungen berechnen. Mittlerweile kann eine gut programmierte KI diese Zusammenhänge erkennen und filtern. 

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