PAR: Auch kleine Maßnahmen müssen jetzt beantragt werden!
Bis zum 30.06.2021 konnten Sie kleine parodontale Maßnahme mittels BEMA erbringen, ohne eine PAR-Planung zu erstellen. Damit ist jetzt Schluss.
Seit dem 01.07.2021 muss für jeden Zahn, auch für eine kleine, lokal begrenzte Maßnahme, eine PAR-Planung erstellt werden, inkl. UPT. Das bedeutet: Auch kleine parodontale Maßnahmen müssen
- mittels PAR-Planung erfasst,
- nach Richtlinie bewertet und
- nach Richtlinie beantragt werden.
Das gilt auch dann, wenn es sich nur um ein bis drei Zähne handelt.
Auf Schmerz- und Notfallbehandlung muss PAR folgen
In akuten Schmerzfällen oder im Notdienst können Sie nach wie vor die BEMA-Exzision als Behandlungsmaßnahme zur Schmerzbeseitigung nutzen. Sie müssen solche akuten Behandlungssituationen aber gut dokumentieren.
Achtung: Nach einer solchen Akutbehandlung muss eine parodontale Therapie geplant werden. Ohne geht es nicht mehr. Sie riskieren Regress, wenn Sie die BEMA Exz1 als kleine PAR-Therapie nutzen.
Keine parodontale Erkrankung ohne Parodontalstatus
Sobald eine behandlungsdürftige, richtlinienkonforme, parodontale Erkrankung vorliegt, muss der Parodontalstatus erhoben werden. Er ist die Grundlage für die weitere systematische parodontale Behandlung.
Kommt für bestimmte Patientengruppen eine bedarfsgerechte modifizierte Parodontaltherapie in geringerem Umfang infrage, müssen Sie dies bei der GKV anzeigen.
Achtung: Auch hierfür dürfen Sie nicht mehr die Exzision des BEMA heranziehen.
3 Tipps für Ihre Quartalsabrechnung
- Durchforsten Sie Ihre Software gezielt nach der BEMA Exz1.
- Prüfen Sie die Indikation der Behandlung. Hinterfragen Sie „kleine parodontale Maßnahmen“ ohne akuten Schmerzfall.
- Achten Sie in Zukunft darauf, dass die Exz1 nicht mehr als „kleine PAR-Therapie“ genutzt wird, sondern bestenfalls für den Schmerzfall, den Sie dann gut dokumentieren.
Fragen zur PAR-Therapie? Hier lesen Sie die Antworten auf die 15 drängendsten Fragen.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!