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PAR: Ab 1. Juli 2025 einfachere UPT-Berechnung

Die UPT-Rechnerei hat ein Ende – das ist die gute Nachricht. Mit der Überarbeitung der PAR-Richtlinie wird die Berechnung der UPT deutlich einfacher. Allerdings schließt sich auch ein kleines Hintertürchen und eine klare Vorgabe sorgt nun für eindeutige Sicherheit. Alles, was Sie zur neuen PAR-Richtlinie wissen müssen, kompakt zusammengefasst.

Keine zusätzlichen UPT mehr

Eine versäumte UTP sollte nachgeholt werden können. Die Möglichkeit zur Nachholung eröffnet bisher bei cleverer Planung allerdings auch eine zusätzliche UPT für Patientinnen und Patienten, die ihre Termine pünktlich wahrgenommen haben. Ab 01.07.2025 ist dieser Zusatztermin Geschichte. Die UPT wird mit einer festen Anzahl versehen:

  • Grad A: bis zu 2-mal
  • Grad B: bis zu 4-mal
  • Grad C: bis zu 6-mal

 

UPT-Termine einfacher berechnen

Die Vorgaben „Kalenderjahr“, „Kalenderhalbjahr“ und „Kalendertertiär“ werden gestrichen. Sie müssen nicht mehr Abstand UND Zeitraum des Kalenderjahres prüfen. Ab 01.07.2025 gilt nur noch der Mindestabstand zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung:

  • Grad A: Mindestabstand von 10 Monaten,
  • Grad B: Mindestabstand von 5 Monaten,
  • Grad C: Mindestabstand von 3 Monaten.

Zukünftig halten Sie also immer einen festen Mindestabstand nach der letzten UPT ein. 

Wichtig: Es gibt noch keine Präzisierung bzgl. „taggleich“ oder „+1Tag“. Fragen Sie jetzt schon bei Ihrer KZV nach, um Druck aufzubauen für eine regionale Entscheidung bis 01.07.2025. Gibt es keine Entscheidung Ihrer KZV, empfehlen wir die Variante „+1 Tag“. 

Beispiel: 

  • +1 Tag: Grad B, letzte UPT war am 03.02.2025 -> nächste UPT ist ab 04.07.2025 möglich. 
  • taggleich: Grad B, letzte UPT war am 03.02.2025 -> nächste UPT ist ab 03.07.2025 möglich.

 

§ 13 UPT: geändert und präzisiert 

Der überarbeitete Paragraf § 13 Abs. 2 lautet jetzt wie folgt (Änderungen durchgestrichen, Ergänzungen kursiv):

(2)          Die UPT umfasst die folgenden UPT-Leistungen:

  1. die Mundhygienekontrolle,
  2. soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
  3. die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
  4. die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten,
  5. bei Sondierungstiefen von > 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von > 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
  6. die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    1. Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
    2. Zahnlockerung:

                   Grad 0          = normale Zahnbeweglichkeit,

                   Grad I            = gering horizontal (0,2 mm - 1 mm),

                   Grad II          = moderat horizontal (mehr als 1 mm),

                   Grad III         = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,

             3. Furkationsbefall:

                   Grad 0          = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,

                   Grad I            = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,

                   Grad II          = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,

                   Grad III         = durchgängig sondierbar.

             4. röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

 

Der überarbeitete Paragraf § 13 Abs. 3 lautet jetzt wie folgt (Ergänzungen kursiv):

(3)          Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahme der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:

  • Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung, 
  • Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
  • Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.

Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einemMindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 6 kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4

 

Der überarbeitete Paragraf § 13 Abs. 4 lautet jetzt wie folgt (Änderungen durchgestrichen, Ergänzungen kursiv):

(4)          Soweit über den UPT-Zeitraum gemäß Absatz 3 Satz 1 hinaus eine Verlängerung der UPT-Leistungen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.

Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen nach Absatz 2 unter Beachtung der Mindestabstände nach Absatz 3 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen. 

 

§ 14: Verlängerung des Evaluationszeitraums

Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt spätestens zwei Jahrefünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation. Dabei sind auch die Inanspruchnahme, die Wirkungen und die Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Absatz 4 zu überprüfen.

Lesen Sie nach im Beschluss des GB-A über die Änderung der PAR-Richtlinie.

 

JaBr/ES

 

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