Pandemiezuschlag für Vertragszahnarztpraxen ab 01.04.2021
Die Vereinbarung tritt am 1. April 2021 in Kraft und sieht vor, dass die Krankenkassen in der zweiten Jahreshälfte einen Maximalbetrag in Höhe von 275.000.000 Euro zur Verfügung stellen. Das Geld wird von den KZVen nach einem bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel (vorgegeben von der KZBV) an die Zahnarztpraxen verteilt.
Die Pauschale soll besondere Aufwendungen ausgleichen, die im Rahmen der Behandlung von gesetzlich Versicherten während der Corona-Pandemie entstehen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Gesamtvergütung an die KZVen.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße (ausschlaggebend ist die Anzahl der Behandler). Die genauen Verteilungsoptionen und die Beträge für die einzelnen Praxen werden die regionalen KZVen zeitnah mitteilen. Weitere Informationen gibt es bei der KZBV.
Aufatmen bei den Vertragszahnarztpraxen
Seit einem Jahr kämpfen Zahnarztpraxen mit den Auswirkungen der Pandemie. Vertragszahnärzte mussten die exorbitant gestiegenen Kosten trotz schwindender Patienten- und Behandlungszahlen allein stemmen. Während die BZÄK mit den privaten Krankenversicherungen und Beihilfen bereits im vergangenen Jahr eine Erleichterung mittels Hygienepauschale je Sitzung getroffen haben, war es vonseiten der GKV bisher still. Die Entscheidung für einen finanziellen Ausgleich für Vertragszahnarztpraxen war deshalb überfällig. Spannend bleibt, ob die Hygienepauschale für die privat-/beihilfeversicherten Patienten über den 31.03.2021 hinaus verlängert wird.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!