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Neu zum 01.07.2023: Was sich zum 3. Quartal in der Abrechnung ändert

Dies sind die wichtigsten abrechnungsrelevanten Änderungen für hausärztliche, internistische und gynäkologische Praxen, die ab dem 01.07.2023 gelten:

1. Die Honorare in der UV-GOÄ steigen um 5 %

Alle Gebühren der UV-GOÄ – mit Ausnahme von 4 Laborpositionen und Bereichen, die mit anderen Berufsgruppen (etwa Physiotherapeuten) separat ausgehandelt werden – wurden zum 01.07.2023 um 5 % erhöht.

Weitere Erhöhungen sollen in den nächsten 4 Jahren folgen, und zwar jeweils zum 1. Juli. Die (eher niedrigen) Sachkostenpauschalen der UV-GOÄ bleiben jedoch unverändert, zumindest vorerst.

Die aktuelle UV-GOÄ finden Sie hier auf der KBV-Website: https://www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.07.2023.pdf
 

2. Neue GOPs für die Bescheinigung zur Krankenhausbegleitung

Manche Menschen mit Behinderung benötigen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eine Begleitung. Diese wird von den Krankenkassen bezahlt, sofern die Notwendigkeit der Begleitung ärztlich bescheinigt wird. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung können Sie ab diesem Quartal die GOPs 01615 (Feststellung der Notwendigkeit der Begleitung) und 40142 (Kostenpauschale für Abfassung der Bescheinigung in freier Form) berechnen.
 

3. Die Anleitung zur Selbstanwendung rtCGM ist seltener abrechenbar

Bisher war die „Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM)“ bis zu 10-mal im Krankheitsfall (je vollendete 10 Minuten) abrechenbar. Ab dem 01.07. reduziert sich das auf höchstens 7-mal. Das betrifft Hausarzt- und Kinderarztpraxen sowie internistische Praxen, also die GOPs 03355, 04590 und 13360, in denen die Abrechnungsbestimmung entsprechend geändert wurde.
 

4. Die Auswertung der DiGA zanadio wird öfter honoriert

Bisher beschränkte die erste Anmerkung der GOP 01473 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA zanadio) die Berechnung auf Patientinnen. Diese Anmerkung ist nun entfallen, zanadio kann also auch adipösen Männern verordnet und für sie berechnet werden. Außerdem wurde die GOP 01473 auch in der Präambel zum Kapitel 13 EBM aufgenommen; damit ist sie auch von Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie abrechenbar.
 

5. Neue Leistungen zur Ovarialgewebe-Kryokonservierung für Gyn-Praxen

Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ können die neue Beratungsleistung nach GOP 08622 (Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL) erbringen und abrechnen. Dazu kommen die GOPs 08642, 08643 und 08349 für die Untersuchung, das Einfrieren und Auftauen von Ovarialgewebe.

 

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