Mundvorhofplatte – nie ohne KIG-Einstufung bei GKV-Patienten
Bei kleineren kieferorthopädischen Leistungen greift die Richtlinie B 8a. Sie regelt die Indikation nach KIG-Einstufung. KIG steht für Kieferorthopädische Indikationsgruppe. Richtlinie B8a:
8. Kieferorthopädische Maßnahmen vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in folgenden Ausnahmefällen angezeigt:
a) Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss mit dem Behandlungsbedarfsgrad D 5 oder bei einem habituell offenen Biss mit dem Behandlungsbedarfsgrad O 4
Kleinere Maßnahmen sind streng an die KIG D5/O4 gekoppelt. Das betrifft insbesondere die BEMA 121, die u. a. auch für eine konfektionierte Mundvorhofplatte genutzt wird.
Die BEMA 121 gibt die Indikation genau an: habitueller Distalbiss oder habituell offener Biss. Diese Maßgabe ist bindend. Trifft die Indikation nicht zu, darf die BEMA 121 nicht berechnet werden.
Keine Behandlungsversuche!
Indikation, Prognose und KIG müssen für die 121 ganz genau dokumentiert werden. Behandlungsversuche sind bei diesen jungen Patientinnen und Patienten keine Leistung der GKV. Indikation und Prognose müssen plausibel sein. Ist trotz Indikation die Prognose fragwürdig, müssen Sie auch die Sachleistung kritisch prüfen.
Übung und Einweisung sind möglich
Die BEMA 121 kann für Beseitigung von Habits, z. B. mit praktischen Übungen (z. B. Spatelübung), Anweisungen mit den Eltern und die Kontrolle des Behandlungsverlaufs berechnet werden.
Anzahl der BEMA 121 begrenzt
Die BEMA 121 kann bis zu 6-mal während eines Zeitraums von 6 Monaten abgerechnet werden. Nach Ablauf der 6 Monate können keine Leistungen mehr nach 121 abgerechnet werden, selbst dann nicht, wenn weitere Maßnahmen indiziert sind.
Wichtig: Wird die BEMA 121 innerhalb der 6 Monate weniger als 6-mal abgerechnet, können die noch übrigen Leistungen nicht in den 7. Monat übertragen werden.
Mundvorhofplatte möglich
Ist zusätzlich eine konfektionierte Mundvorhofplatte indiziert, kann diese zu 100 % mit der GKV abgerechnet werden. Die Eltern tragen dabei keinen Eigenanteil.
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