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Mundhygiene und Kfo: Praxen müssen sich abstimmen

Noch schnell auf den letzten Drücker den Stempel fürs Bonusheft einsammeln. Viele Patientinnen und Patienten nutzen den Dezember für die 2. Kontrolluntersuchung. Bei Jugendlichen und Kindern sollten die BEMA IP-Leistungen zusammen mit der 2. Kontrolluntersuchung im 2. Halbjahr erbracht werden. Die BEMA 107 ist in vielen Fällen bereits erbracht, somit dürfen Sie auf die GOZ zugreifen und die notwendige Zahnsteinentfernung privat anbieten. Besonders aufmerksam müssen Sie bei Patientinnen und Patienten sein, die eine Kfo-Therapie durchlaufen.

Kfo-Patienten haben eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Mundhygiene. Die Richtlinie ist hier eindeutig. Mangelhafte Mundhygiene gefährdet den Erfolg der Kfo-Therapie. Verbessert sich die Mundhygiene nicht, muss das Behandlungsziel neu bestimmt werden oder sogar die Therapie abgebrochen werden. Diese Entscheidung obliegt der behandelnden Kfo-Praxis.
 

Wer kümmert sich – ZAP oder Kfo?

Bleiben Sie als Zahnarztpraxis im Gespräch mit Kfo-Patientinnen und -Patienten und der behandelnden Kfo-Praxis. Diese muss bei mangelhafter Mundhygiene einen „unplanmäßigen Verlauf“ bei der GKV anzeigen. Dafür müssen beide Praxen eng zusammenarbeiten. Es kommt vor, dass Patientinnen und Patienten versuchen, ZAP und Kfo-Praxis gegeneinander auszuspielen. Das darf nicht passieren. Unterstützen Sie die Kieferorthopädie und übermitteln Sie die notwendigen Daten: 

Sehr geehrte Kollegin /geehrter Kollege …,

bei Patient/in: … ergaben sich im Rahmen der IP 1 folgende Werte:

  • API: …
  • SBI: …
  • Sonstige: …
     

Die Mundhygiene ist:

  • gut      
  • ausreichend      
  • mangelhaft (Instruktionen erfolgen durch uns)      
  • sehr schlecht, trotz mehrfacher Ermahnung
     

Im Rahmen der Kieferorthopädie spielt die Mundhygiene eine wichtige Rolle. Wir bitten Sie, bei dauerhaft schlechter Mundhygiene den unplanmäßigen Verlauf an die GKV zu melden.
 

Für eine solche Mitteilung können Sie die BEMA Ä 70/7700 berechnen.

Eine Kfo-Therapie kann sich über viele Jahre ziehen und auch Personen betreffen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben. Die IP-Leistung der GKV greift dann nicht mehr. Dennoch sind diese Patientinnen und Patienten zur Mitarbeit verpflichtet und müssen eine gute Zahn- und Mundhygiene betreiben, weil die Kfo-Therapie Sachleistung der GKV ist und somit den Richtlinien unterliegt.
 

Absprachen zwischen ZAP und Kfo sind wichtig!

Tauschen Sie sich aus, sowohl über Patienten und Patientinnen mit Anspruch auf IP als auch über solche ohne Anspruch darauf.
 

1. Anspruch auf IP-Leistung

Nur eine Praxis darf die IP-Leistungen erbringen. Die Absprache darüber sollte schriftlich erfolgen. Berechnen beide Praxen die IP-Leistungen, kann es zu einem Regress kommen.

Wichtig: Die Praxis, die die IP-Leistungen erbringt, informiert die andere Praxis über die Werte. Dauerhaft mangelhafte Mundhygiene muss die Kfo-Praxis bei der GKV als unplanmäßigen Verlauf anzeigen.
 

2. Kein Anspruch auf IP-Leistung

Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, bekommen keine IP-Leistungen der GKV mehr. Hier ist es wichtig, die Möglichkeiten der privaten Mundhygieneversorgung zusammen mit einer PZR darzustellen, aufzuklären und auf die Folgen der Unterlassung hinzuweisen. Weisen Sie darauf hin, dass die GKV informiert werden muss und dass dauerhaft schlechte Mundhygiene auch einen Abbruch der Kfo-Therapie auslösen kann. Informieren Sie die Kfo-Praxis darüber, wenn private Prophylaxeleistungen bei Ihnen abgelehnt werden.

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