Modifizierte PAR auch mit Pflegegrad
Die PAR-Therapie für Pflegebedürftige ist gemäß SGB V genau zugeordnet. Es muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- bestehender Pflegegrad: § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Eingliederungshilfe: § 99 Sozialgesetzgesetzbuch IX (SGB IX)
Weitere Voraussetzungen für eine modifizierte PAR-Therapie
Versicherte, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen sowie darüber hinaus eine der folgenden Einschränkungen aufweisen, haben Anspruch auf eine modifizierte PAR-Therapie:
- Die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben, oder
- eine Behandlung ist nur in Allgemeinnarkose möglich oder
- keine oder eingeschränkte Kooperationsfähigkeit.
Liegt eine der drei Einschränkungen vor, kann eine bedarfsgerechte, im Umfang modifizierte Behandlung einer Parodontitis angeboten werden. Alle anderen Patientinnen und Patienten können trotz Pflegegrad oder Eingliederungshilfe die reguläre PAR-Strecke erhalten.
Ablauf der modifizierten PAR-Therapie
Für eine modifizierte Behandlung ist folgender Ablauf vorgesehen:
- BEMA 01 / 04: Feststellung der Therapienotwendigkeit
- Ergänzend BEMA 174 a und 174 b, 107a
- BEMA 4 + PAR-Anzeige an die GKV ohne Genehmigung
- AIT a, AIT b, ggf. Narkose
- 111
- CPT a, CPT b nur bei Ausnahmefällen
Wichtig: ATG und MHU sind nicht vorgesehen.
Nach Abschluss der Therapie werden in 3–6 Monaten UPT d, UPT c, UPT e, UPT f erbracht.
Die Wiederholung erfolgt je Kalenderhalbjahr im Abstand von 5 Monaten für 2 Jahre, also erneut:
- UPT d
- UPT c
- Ggf. UPT e, UPT f
Ergänzend können auch hier die BEMA 174a/174 b erbracht werden.
An die Nachsorge denken
Auch für die modifizierte PAR-Strecke planen Sie eine umfassende Nachsorge. Achten Sie dabei auf die entsprechenden Abstände. Zusätzlich können Sie die 174 a/b erbringen.
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