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Materialunverträglichkeit – was tun?

Befürchten Sie bei einer Patientin oder einem Patienten eine allergische Reaktion auf einen bestimmten Prothesenkunststoff, dann gehen Sie dem nach. Erste Hinweise liefert der Anamnesebogen. Erhärtet sich Ihr Verdacht, ist die Zusammenarbeit mit einer Haus- oder Facharztpraxis nötig. Besondere Vorsicht gilt bei Befundklasse 5.

Der Verdacht auf eine Allergie stellt nicht nur die Zahnersatz-Planung infrage, sondern ganz grundsätzlich die Verträglichkeit des Zahnersatzes selbst. 
 

Allergieprüfung ist keine Sachleistung

Der Gesetzgeber hat keinerlei Grundlagen dafür geschaffen, um Unverträglichkeiten in der Zahnarztpraxis vorab zu testen. Folglich gibt es keine Sachleistung für Verfahren, mit denen Allergien auf Prothesenkunststoffe in Ihrer Praxis aufgedeckt werden könnten. Dennoch sollten Sie Zahnersatz (ZE) nie unbedarft eingliedern. Ihre Patientin bzw. Ihr Patient muss das ZE-Material vertragen. Insofern sind Tests im Vorfeld wichtig.
 

Haus-/Facharztpraxis übernimmt Allergietest

Vermuten Sie eine Allergie, dann arbeiten Sie mit der Haus- oder einer Facharztpraxis zusammen:

1. Arztbrief

Bitten Sie die betreuende Haus-/Facharztpraxis mittels Arztbrief um weitere therapeutische Maßnahmen und ein Testverfahren. Das Testergebnis ist wichtig für Sie, falls Sie später einen Sonderkunststoff verordnen müssen.
 

2. Materialien weitergeben

Benötigt die Praxis von Ihnen Materialien für einen Test, dann stellen Sie diese zusammen. Diesen Vorgang können Sie leider nicht über die GKV abrechnen. Entweder erbringen Sie die Leistung zusammen mit der Zahntechnik (ZT) als Service oder Sie rechnen privat ab. GOZ/GOÄ stehen dafür nicht zur Verfügung. Auslagen für die Bereitstellung von Materialproben werden gemäß §§ 612, 670 BGB als Auslage nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 

Tipp: Gesetzlich Versicherte müssen sich selbst darum kümmern, ob sie die Kosten hierfür erstattet bekommen. 
 

3. ZE-Planung anpassen

Liegt das Testergebnis vor und hat sich der Allergieverdacht bestätigt, dann verordnen Sie einen Sonderkunststoff. 

 

Sonderkunststoff auf eHKP richtig vermerken

Vermerken Sie den Sonderkunststoff bereits bei der Beantragung des Zahnersatzes auf dem eHKP. Damit liegt eine medizinische Indikation für die Verwendung von Sonderkunststoff vor. Die GKV muss diesen Umstand prüfen. Ist der eHKP dann mit dieser Angabe genehmigt, beauftragen Sie die ZT. Nur nach ausdrücklicher Verordnung darf die ZT einen Sonderkunststoff verarbeiten. Die Grundlage dafür liefert das Testergebnis der Haus- oder Facharztpraxis.
 

Vorsicht bei Befundklasse 5

Bei Befundklasse 5 (Interimsersatz) ist Sonderkunststoff nicht als Regelversorgung hinterlegt. Besondere indizierte Kunststoffe müssen Sie zwar auf dem eHKP angeben, allerdings wird damit die gesamte Versorgung gleichartig. 

Der Grund dafür liegt in der Berechnung der ZT. Der Zugriff auf die Position „Sonderkunststoff 3822“ oder „Weichkunststoff 3821“ ist im Bereich der BEL II in der Regelversorgung nicht hinterlegt. Berechnet die ZT eine Position, die nicht der Befundklasse als Regelversorgung zugeordnet ist, wird die Versorgung gleichartig, selbst wenn Ihre Berechnung innerhalb des BEMA bleibt. Bei Härtefällen verringert sich damit der Festzuschuss. 

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