Leserfrage zur Abrechnung nach UV-GOÄ
Frage
Ein Patient kommt mit einer Schnittwunde in unsere Praxis. Es stellt sich heraus, dass der Unfall bei der Arbeit passiert ist. Die letzte Tetanus-Impfung ist über 10 Jahre her. Der Patient braucht keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und keine Folgebehandlung durch einen Arzt, lediglich der Tetanus-Schutz ist zu aktualisieren.
Wie gehen wir weiter vor? Benötigt der Patient ein Rezept über den Impfstoff? Ist dann der Kostenträger auf dem Rezept die BG? Wie rechnen wir die Impfung genau ab? Welche Impfung dürfen wir verabreichen?
Antwort
Sie haben den Unfall ja aufgenommen und den Unfallbogen ausgestellt. Der Impfstoff wird entweder als Sachkosten auf die Rechnung gesetzt, dann muss eine Ampulle gekauft werden, oder Sie besorgen sich wieder eine Ampulle auf Rezept mit Namen des Patienten und der BG als Kostenträger (das dürfte einfacher sein).
Als Impfstoff wäre laut Vertrag ein Tetanus-Einzelimpfstoff zu verabreichen, den es aber meist nicht gibt bzw. der nicht lieferbar ist. Deshalb darf in diesen Fällen ein Mehrfachimpfstoff verwendet werden. Abgerechnet werden die UV-GOÄ-Nr. 1 für die Untersuchung, die Nr. 125 für die Unfallmeldung und die Nr. 375 für die Impfung.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!