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Leserfrage: Wie berechnen wir die Lupenbrille?

Mein Chef benutzt eine Lupenbrille. Geht das bereits als Mikroskop durch und können wir Sie mit GOZ 0110 „Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops“ berechnen?

Antwort unserer Expertin:

Zur Einstufung der Lupenbrille äußert sich die BZÄK folgendermaßen: Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern. In anderen Fällen ist die Anwendung des Operationsmikroskops gemäß § 5 Abs. 2, bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei der Bemessung der Grundleistung berücksichtigungsfähig.

Demnach können Sie lt. BZÄK nur den Faktor erhöhen (mittels § 5 Abs. 2 GOZ bis 3,5 eine Erhöhung mit Begründung oder generell mittels § 2 Abs. 1 u. 2 einen hohen Faktor über 3,5+ vereinbaren)

Wichtig: Wenn Sie den Faktor 3,5+ vereinbaren, benötigen Sie keine Begründung.

Es gibt Empfehlungen, eine analoge Position zu schaffen, z. B. „Auffinden zusätzlicher Kanalstrukturen mittels Lupenbrille“, aber ob dies eine selbstständige Leistung ist, die nicht als Leistungsinhalt der GOZ 2410/WK zu bewerten ist, lässt sich schwer beurteilen.

Eine andere Möglichkeit ist das Erkennen und der Verschluss von Perforationen oder atypischen weiten Foramen* mithilfe der Lupenbrille. Diesen Verschluss können Sie analog gem. § 6 (1) berechnen und so die Verwendung der Lupenbrille als Honorar umsetzen.

Für Ihre Lupenbrille gilt also: Bei unkomplizierten Endos passen Sie den Faktor an und bei zusätzlichen Verschlüssen* kombinieren Sie die analoge und berechnen zusätzlich. Damit können Sie die Anschaffung der Lupenbrille kompensieren.

Unabhängig von der Endodontie findet die Lupenbrille auch Einsatz im ZE- und Kons.-Bereich. Auch hier wird dies mittels Faktorerhöhung oder Vertrag nach § 2 Abs. 1 u. 2 ausgeglichen.

*Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß §6 Abs.1 GOZ analog berechnet. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

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