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Leserfrage: OPG wird Grundlage für Implantat – wie rechnen wir ab?

Mein Chef hat einen langjährigen GKV-Patienten mit Schmerzen im Oktober behandelt. Nach einem OPG, das wir über die GKV abgerechnet haben, stellte sich heraus, dass 47 X/Ost und die Brücke dazu entfernt werden müssen. Im Dezember wurde dann beschlossen, dass diese Seite implantologisch versorgt wird. Das OPG haben wir über die GKV abgerechnet. Mein Chef hat aber an diesem OPG die Vermessungen etc. gemacht. Darf ich die GOZ 9000 privat abrechnen und das OPG als Kassenleistung stehen lassen?

Antwort unserer Expertin:

Sie beschreiben die Zwickmühle, in die man gerät, wenn sich gesetzliche und private Leistung überschneiden. Das Ganze ist eine Frage der Indikation. Die Indikation des OPG war eindeutig eine GKV-Leistung: die Focussuche mit der Diagnostik 47 X/Ost. Hier greift das Strahlenschutzgesetz, in dessen Ermessen Ihr Chef festlegen kann, ob er ein weiteres OPG speziell für die Implantation benötigt (eine private Leistung!) oder ob er das aktuelle Bild (noch mit 47) fachlich für eine Auswertung nach GOZ 9000 nutzen kann. Er kann für weitere Diagnostiken das OPG nutzen, sofern er mit diesem die Auswertung vornehmen kann.

Wichtig ist, dass das OPG via GKV keine Indikation für eine Implantatauswertung hatte. In der Regel kann man bei digitaler Aufnahme das OPG „kopieren“ und für die Auswertung zweitverwerten. Benötigt Ihr Chef für die Auswertung zusätzlich eine Einzelaufnahme ist diese privat zu vereinbaren. Die Auswertung muss lt. GOZ 9000 kein OPG sein, sondern es gilt: „einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen“.

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