Leserfrage: IP 4 Fluoridierung: Einwilligung der Eltern nötig?
Antwort unserer Expertin:
Sie finden die Antwort im BGB (Patientenrechtegesetz). § 630d besagt: Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Streng genommen ist jede Behandlung ohne Einverständnis eine Körperverletzung. Dies gilt auch für das Auftragen von Substanzen. Es muss eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Sie sollten sie auf jeden Fall aufklären (Diagnose, Therapie, Risiken, Prognose, Folgen der Unterlassung, Umfang) und um eine einmalige und widerrufliche, schriftliche Einverständniserklärung bitten.
Das Gleiche gilt für die IP5 (Versiegelung). Liegt kein Einverständnis für die Versiegelung vor und entwickelt die Fissur unter der Versiegelung eine Karies, können die Erziehungsberechtigten Ihre Praxis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.
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