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Leserfrage: GOZ 2197 mehrfach je Zahn abrechnen?

Wir haben bei einem Privatpatienten einen Stiftaufbau (Glasfaserstift) an der 33 gemacht und dafür je 1-mal die 2195 und die 2197 berechnet. Zusätzlich haben wir an der 33 die Außenteleskopkrone adhäsiv befestigt und dafür nochmals die 2197 sowie die 2310 berechnet.

Die Versicherung weigert sich, die zweite 2197 zu erstatten. Ist das korrekt?

Antwort unserer Expertin:

Die GOZ 2197 beschreibt eine adhäsive Befestigung. Aus der Beschreibung der 2197 lässt sich keine Begrenzung entnehmen. Es werden lediglich exemplarisch Maßnahmen aufgeführt, die jedoch nicht abschließend sind.

Laut Kommentar der BZÄK soll die GOZ 2197 je Maßnahme berechnet werden, wenn die Maßnahmen selbständig, zuordnungsfähig sowie zahn- und sitzungsgleich erbracht werden. Bei mehreren getrennten und selbstständigen Leistungen kann die GOZ 2197 also grundsätzlich pro Zahn mehrfach ausgeführt und berechnet werden. Bei der GOZ 2195 ist das anders. Hier lautet die Bestimmung „je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig“. Bei der GOZ 2197 wird diese Einschränkung nicht gemacht.

Es handelt sich hier um eine sehr freie Interpretation der GOZ durch die betreffende Versicherung. Ermutigen Sie Ihren Patienten deshalb zum Widerspruch.

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