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Leserfrage: Dürfen gesetzlich Versicherte die Praxis wechseln?

Ist es richtig, dass gesetzlich Versicherte für ein Vierteljahr an die Vertragszahnarztpraxis gebunden sind, die sie zuletzt besucht haben?

Antwort unserer Expertin:

Ja, das ist richtig und entspricht der Regelung des § 17 Abs. 3 BMV-Z. Bei Behandlungen aufgrund von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, bei Kiefergelenkserkrankung, bei einer KFO-Therapie, bei Parodontaltherapien und bei prothetischen Behandlungen gilt die Praxisbindung sogar für den kompletten Behandlungszeitraum. Für alle übrigen Behandlungen gilt: Die Praxisbindung ist eine Soll-Regelung. Liegt ein triftiger Grund vor, z.B. ein Umzug, können gesetzlich Versicherte natürlich auch die Praxis wechseln.

§ 17 Abs. 3 BMV-Z

Der Versicherte soll den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. Bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und bei Kiefergelenkserkrankungen, bei der kieferorthopädischen Behandlung, der Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und der prothetischen Behandlung gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung.

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