| Magazin

Leserfrage: Desinfektion von Werkstücken – Was rechnen wir ab?

In der Regelversorgung darf ich die Desinfektion eines zusätzlichen Abdrucks nicht berechnen.

Wie sieht es bei anders- und gleichartiger Versorgung aus? Darf ich die BEB 0732 berechnen, wenn der Abdruck im Behandlungszimmer in einen mit Desinfektionsmittel gefüllten Behälter gelegt wird?

 

Antwort unserer Expertin:

Sie haben recht, in der Regelversorgung dürfen Sie die Desinfektion nicht berechnen. Bei der gleichartigen Versorgung gibt es regionale Unterschiede. Fragen Sie am besten bei Ihrer KZV nach.

Sie sollten in der gleichartigen Versorgung die Desinfektion immer in der Rechnung ausweisen, auch wenn Sie sie nicht berechnen. Damit haben Sie zumindest einen Nachweis dafür, dass desinfiziert wurde. Machen Sie das grundsätzlich bei allen Arbeitsschritten, die Sie durchführen, aber nicht berechnen (können).

In der andersartigen Versorgung (wie auch bei PKV-Versorgungen) können Sie die Desinfektion berechnen. Legen Sie Ihre Desinfektion in zwei Positionen an: „Ausgangsdesinfektion“ und „Eingangsdesinfektion“. (Ausgang = Werkstück verlässt der Praxis, Eingang = Werkstück kommt in die Praxis zurück). Diese Aufteilung ist bei größeren Arbeiten sinnvoll.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!