Leserfrage: Desinfektion von Werkstücken – Was rechnen wir ab?
Antwort unserer Expertin:
Sie haben recht, in der Regelversorgung dürfen Sie die Desinfektion nicht berechnen. Bei der gleichartigen Versorgung gibt es regionale Unterschiede. Fragen Sie am besten bei Ihrer KZV nach.
Sie sollten in der gleichartigen Versorgung die Desinfektion immer in der Rechnung ausweisen, auch wenn Sie sie nicht berechnen. Damit haben Sie zumindest einen Nachweis dafür, dass desinfiziert wurde. Machen Sie das grundsätzlich bei allen Arbeitsschritten, die Sie durchführen, aber nicht berechnen (können).
In der andersartigen Versorgung (wie auch bei PKV-Versorgungen) können Sie die Desinfektion berechnen. Legen Sie Ihre Desinfektion in zwei Positionen an: „Ausgangsdesinfektion“ und „Eingangsdesinfektion“. (Ausgang = Werkstück verlässt der Praxis, Eingang = Werkstück kommt in die Praxis zurück). Diese Aufteilung ist bei größeren Arbeiten sinnvoll.
© 2025 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt neu
Fernlehrgang Quereinstieg Zahnarztpraxis
✓ Schnelle Integration in das Praxisteam
✓ Praxisnahes und staatlich geprüftes Lernkonzept
✓ Flexibles Lernen neben dem Beruf
Unsere Online-Seminare
Entdecken Sie jetzt unsere Online-Seminare und bleiben sie immer up-to-date!