Leserfrage: Bleaching schriftlich vereinbaren?
Antwort unserer Expertin:
Führen Sie das Bleaching aus kosmetischen Gründen durch, ist eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vor Behandlungsbeginn erforderlich.
§ 2 Abs. 3: Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
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