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Leserfrage: Bleaching schriftlich vereinbaren?

Wir führen immer wieder kosmetische Bleachings bei Privatpatienten durch. Dafür fertigen wir keine Schienen an, sondern bestimmen die Farbe und tragen das Bleachmittel auf. Sollen wir vorab eine schriftliche Vereinbarung mit den Patientinnen und Patienten abschließen oder reicht die mündliche Zustimmung aus?

Antwort unserer Expertin:

Führen Sie das Bleaching aus kosmetischen Gründen durch, ist eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vor Behandlungsbeginn erforderlich.

§ 2 Abs. 3: Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 1 Abs. 2 Satz 2: Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

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