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Die wichtigsten Abrechnungs-News zum 3. Quartal

Neben der Neuregelung der Reha-Verordnung sind für hausärztliche Praxen vor allem diese vier Neuerungen von Bedeutung:

1. Zwei neue GOPs zur Erdnuss-Hyposensibilisierungsbehandlung bei Kindern

Für die orale Hyposensibilisierungsbehandlung einer Erdnussallergie mit dem Wirkstoff AR101 gibt es nun die GOPs 30133 (Therapieeinleitung) und 30134 (Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung und der ersten Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe inklusive Nachbeobachtung).

Erbracht und abgerechnet werden können diese Leistungen von HNO-Ärzten, Dermatologen, Kinder- und Jugendmedizinern, Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten sowie von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Allergologie. Praxen, die diese Behandlung durchführen, müssen sicherstellen, dass im Notfall eine Schockbehandlung und Intubation möglich sind.
 

2. Es gibt eine weitere DiGA-GOP

Der Bewertungsausschuss (BA) hat beschlossen, zum 1. Juli 2022 die GOP 01472 als Zusatzpauschale für die Befund- und Verlaufskontrolle als ärztliche Leistung während der Behandlung mit der DiGA „Vivira“ in den EBM aufzunehmen.

Die GOP 01472 ist (wie schon die GOP 01471) mit 64 Punkten (7,21 Euro) bewertet und kann von Hausärzten, Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopäden und Fachärzten für Chirurgie berechnet werden, die Patienten im Alter von mindestens 18 Jahren behandeln. Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar und höchstens zweimal im Krankheitsfall.

Da es auch hier keinen gesonderten Arztzugang zu den Daten der DiGA gibt, kann diese Verlaufskontrolle nicht im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.
 

3. Die Untersuchungszeiträume ab der U6 gelten wieder verbindlich

Nur noch bis Ende Juni können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch erbracht und abgerechnet werden, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

Ab dem 1. Juli gelten wieder verbindlich die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des G-BA und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM.
 

4. Die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen kann als Heilmittel verordnet werden

Diese Behandlung war bisher eine rein ärztliche Leistung. Als Folge der letzten Änderung der Heilmittel-Richtlinie im Februar kann sie nun auch als Heilmittel verordnet und in Podologie-Praxen erbracht werden.

Voraussetzung für die Verordnung einer Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel ist die Diagnose Unguis incarnatus (ICD-10 L60.0) im Stadium 1, 2 oder 3 an den unteren Extremitäten. Diagnostik und Wundbehandlung bleiben aber ärztliche Leistungen. 

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