Leistungen für Bahn- und Postbeamte richtig abrechnen
Postbeamte: A oder B?
- Postbeamte der Gruppe A gehören den Besoldungsgruppen A2 bis 6 an und weisen sich bei uns in der Praxis mit einer Krankenversichertenkarte der PBeaKK der Gruppe A aus. Die Behandlung rechnen wir nach EBM über die KV ab.
- Postbeamte der Gruppe B sind Privatpatienten, für die aber besondere Steigerungssätze gelten: 1,9 für ärztliche Leistungen, 1,5 für technische und 1,15 für Laborleistungen.
Viele Praxen meinen, bei den Postbeamten B dürfe man Leistungen nicht steigern. Das stimmt aber nicht: Es sind „in besonders begründeten Fällen“ durchaus Steigerungen möglich, und zwar bis zum 3,5-fachen (ärztliche), 2,5- fachen (technische) bzw. 1,3-fachen Steigerungssatz (Laborleistungen). Allerdings übernimmt die Post-B die Faktorsteigerung meistens erst einmal nicht, was leider immer wieder zu Ärger mit den Patienten in der Praxis führt. Oft wird von den Versicherungen eine ausführlichere schriftliche Begründung für die Steigerung verlangt. Und das, obwohl ja bereits eine an sich völlig ausreichende Begründung auf der Rechnung angegeben wurde.
Unser Rat für diese Fälle:
- Lassen Sie sich von Patienten, die in der Post-B versichert sind, immer vorab einen Behandlungsvertrag unterschreiben.
- Erklären Sie dem Patienten die Lage und dass die nicht erstatteten Leistungen von ihm selbst getragen werden müssen, wenn eine normale schriftliche Begründung der Post-B nicht ausreicht.
Tipp: Falls Sie eine ausführliche schriftliche Begründung nachreichen sollen, damit der Patient die Kosten erstattet bekommt, stellen Sie dafür die GOÄ-Nr. 70 in Rechnung (und zwar direkt vom Patienten bar zu bezahlen). Das ist schließlich eine Mehrarbeit für die Praxis, die Sie nicht gratis
machen müssen.
KBV-Versicherte
- In der KVB I-III sind die unteren Besoldungsgruppen der Bahnbeamten versichert. Sie weisen sich mit einer Mitgliedskarte aus, auf der die Beitragsklasse angegeben ist. Diese Karte sollten Sie sich immer zeigen lassen. Auch hier gelten besondere Steigerungssätze, nämlich 2,2 für ärztliche Leistungen, 1,8 für technische und 1,15 für Laborleistungen.
Achtung: Für diese Versicherten ist keinerlei Steigerung möglich, auch nicht mit besonderer Begründung! - Versicherte der KVB IV fallen dagegen nicht unter den KVB-Vertrag. Die Rechnungsstellung erfolgt somit nach den ganz normalen Regeln der GOÄ, wie für jeden anderen Privatpatienten auch.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt, dem Beratungsbrief für die sichere und vollständige Abrechnung nach EBM und GOÄ.
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