| Magazin

Krankschreibung bald auch per Videosprechstunde möglich?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat letzte Woche beschlossen, dass Patienten zukünftig auch in einer Videosprechstunde krankgeschrieben werden können. Das ist insofern eine gute Nachricht für Patienten, als die telefonische AU Ende Mai ausgesetzt wurde. Seitdem mussten Patienten wieder in die Praxis kommen, um sich krankschreiben zu lassen.

Zweierlei Bedingungen sind Voraussetzung für die Krankschreibung per Video: Der Patient muss der Praxis bekannt sein und seine Erkrankung muss per Videosprechstunde untersucht werden können. Die aufgrund der Untersuchung ausgestellte Krankschreibung gilt dann maximal für 7 Tage, eine Folgekrankschreibung per Video ist nicht möglich. Umgekehrt kann aber ein Patient weiterhin per Video krankgeschrieben werden, wenn er für die Erstverordnung persönlich in der Praxis vorstellig geworden ist.

Bevor aber die neue Richtlinie greift, muss erst noch das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss prüfen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht die Krankschreibung per Video kritisch. Sollte der Beschluss aber nicht beanstandet werden, tritt die neue Richtlinie in Kraft.

Beachten Sie

Patienten haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Video. Es entscheidet immer der Arzt, ob er eine Krankschreibung auf diesem Wege ausstellt oder nicht.

Übrigens

Einer Analyse der IKK unter IKK Classic-Versicherten zufolge ist die Zahl der Krankschreibungen im ersten Halbjahr 2020 nicht gestiegen, wie so mancher bei Einführung der telefonischen AU mutmaßte. Im Gegenteil: Während sich im ersten Halbjahr 2019 noch 45,3 % der Versicherten mindestens einen Tag krankschreiben ließen, waren es im gleichen Zeitraum 2020 nur 41,7 % der Beschäftigten.

Die IKK gehört mit 1,5 Millionen zu den 10 größten gesetzlichen Krankenkassen.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!