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Kostenfreie Corona-Schnelltests gibt es ab sofort nur noch für bestimmte Personen

Von heute an ist Schluss mit den kostenfreien Antigen-Schnelltests für alle. Wer künftig ohne Krankheitssymptome einen Corona-Test machen möchte, muss dafür bezahlen. Ausnahmen gibt es für Patienten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Das ist nur eine der vielen neuen Entwicklungen zu COVID-19, über die wir in dieser News berichten.

Bund und Länder erhöhen den Druck auf Nicht-Geimpfte: Wer einen negativen Corona-Test vorlegen muss, um in einem Restaurant zu essen oder ein Fußballspiel zu besuchen, muss in Zukunft für den Schnelltest zahlen. Auch der Weg zum Testzentrum dürfte länger werden, da viele Testzentren geschlossen wurden. Dem Steuerzahler seien die hohen Kosten für die Tests nicht mehr zuzumuten.
 

Ausnahmen für bestimmte Personengruppen

Weiterhin kostenlos sind die Schnelltests allerdings für Kinder unter 12 Jahren, für die es noch keinen Impfstoff gibt, und für Patienten mit einer medizinischen Kontraindikation. Das kann z. B. eine Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffes sein. Auch Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel sind ausgenommen.

Grundsätzlich sehen Virologen sehr wenige Vorerkrankungen, die keine Impfung zulassen. Hat einer Ihrer Patienten jedoch einen medizinischen Grund, aus dem er nicht gegen COVID-19 geimpft werden darf, kann Ihre Praxis ein Attest ausstellen. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das muss auf dem Attest stehen:

  • Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation. Die Diagnose muss nicht angegeben werden.
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten.
  • Dauer der Gültigkeit des Attests, falls die Impfunfähigkeit absehbar enden wird.
     

Das Attest wird mit 5 Euro vergütet und über die Pseudoziffer 88315 abgerechnet. Zusätzlich kann die Portopauschale 88316 in Höhe von 90 Cent abgerechnet werden, wenn die Praxis das Zeugnis per Post verschickt.
 

Vorsicht bei Sonderwünschen!

Es ist damit zu rechnen, dass Patienten Sie um ein Gefälligkeitsattest bitten. Hüten Sie sich davor! Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis kann für den Praxisinhaber schwere berufs- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Laut Medizinjuristen drohen Geld- und sogar Gefängnisstrafen.
 

STIKO veröffentlicht Empfehlungen zu Auffrischimpfungen

Von der STIKO kommen aktualisierte Empfehlungen. Folgende Gruppen sollen eine Auffrischimpfung erhalten:

  • Personen, die älter als 70 Jahre sind
  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen leben. Eingeschlossen sind Bewohner, die jünger als 70 Jahre sind.
  • Personal, das in direktem Kontakt zu Risikopatienten in ambulanten, teil- oder vollstationären Einrichtungen arbeitet.
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt. Für Sie als MFA könnte eine Booster-Impfung also infrage kommen.
     

Die höchste Zahl an Impfdurchbrüchen in Deutschland gibt es bei Menschen, die mit dem Einmal-Vakzin von Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Ihnen empfiehlt die STIKO eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff.
 

Patientenleitlinie zu Post-Covid und Long-Covid

Neu ist auch eine Leitlinie zu Post-Covid und Long-Covid, die sich nicht nur an Praxisteams, sondern auch an Patienten richtet. Sie informiert über aktuelle Symptome und zeigt, was Erkrankte tun können, um mit Beschwerden wie Denk- und Konzentrationsstörungen, Fatigue oder Kopfschmerzen zurechtzukommen. Die Leitlinie könnte vielen Patienten sehr weiterhelfen. Denn COVID-19 ist für 10 bis 15 % der Patienten eine lange Geschichte. Sie klagen nach einer vermeintlich überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 über mehr als 200 Symptome.

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