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Kopie der Patientenakte: Wichtige Details zum EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der erste Ausdruck der Patientenakte kostenfrei zu erfolgen hat (Az.: C-307/22). Damit weicht das Urteil vom Patientenrechtegesetz ab, wo es im § 630g BGB heißt: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.“ Was zunächst einfach klingt, führt in den Praxen zu Detailfragen. Wie sieht es mit der zweiten Kopie aus? Was gilt für Anfragen von Versicherungen?

Ein Patient aus Sachsen-Anhalt hat sich bis zum EuGH durchgeklagt und erreicht, dass Abschriften der Patientenakte seit Oktober 2023 kostenlos abzugeben sind. Patientinnen und Patienten haben somit das Recht, ihre Patientenkartei ohne Angabe von Gründen einzufordern. Die erste Kopie ist kostenfrei. Sie muss vollständig, unverfälscht sein und es dürfen keine relevanten Daten entfernt werden.

Der EuGH sah es als wichtig an, dass Patientinnen und Patienten ein Recht auf ihre Daten haben – auch wenn der betreffenden Praxis dadurch ein Mehraufwand entsteht.
 

Vorsicht bei persönlichen Anmerkungen

Die Patientenakte soll unverfälscht weitergegen werden, das bedeutet: Auch persönliche Anmerkungen des Praxisteams über den Patienten oder die Patientin sollen ausgedruckt werden.

In vielen Praxen werden persönliche Eindrücke in der Patientenakte vermerkt. Solche Anmerkungen sind nun mit größter Vorsicht zu behandeln, denn auf Wunsch müssen Sie die Akte vollständig ausdrucken.
 

Achtung Datenschutz!

Der sicherste Weg ist es, den Ausdruck der Patientenakte persönlich in der Praxis zu übergeben und sich die Übergabe für den ersten Ausdruck quittieren zu lassen.

Vorsicht: Sie können die Patientenakte auch auf einem Stick zur Verfügung stellen. Nutzen Sie dafür keine mitgebrachten Sticks von Patientinnen und Patienten, denn diese stellen ein Sicherheitsrisiko für Ihre IT dar.

Beim Versand von Patientendaten müssen Sie auf Folgendes achten:

  • Versenden Sie die Daten nicht auf dem einfachen, ungesicherten Postweg, sondern als Einschreiben mit persönlicher Übergabe an die betreffende Person. So ist der Nachweis für die korrekte Zustellung erbracht.
  • Versenden Sie Unterlagen von Ehepartnern nicht in demselben Umschlag.

 

Unterscheiden Sie zwischen Versicherungsanfrage und der Bitte einer Patientin

Von dem EuGH-Urteil sind Auskunftsbegehren und Anfragen von privaten Versicherungen nicht betroffen. Das bedeutet: Diese Auskunftsbegehren können Sie nach wie vor berechnen.

Unterscheiden Sie diese Szenarien:

Szenario 1: Patientin wünscht den Ausdruck ihrer Karteikarte

Sie müssen diese Daten kostenfrei als ersten Ausdruck zur Verfügung stellen.

Szenario 2: Private Versicherung wünscht den Ausdruck der Patientenkartei eines Versicherten

Diesen Wunsch dürfen Sie nicht ohne Weiteres erfüllen. Der Patient kann den ersten Ausdruck kostenfrei erhalten, ob er diesen an die Versicherung weiterreicht, bleibt ihm überlassen.

Szenario 3: Private Versicherung stellt ein Auskunftsersuchen

Diesen Wunsch müssen Sie nicht kostenfrei erfüllen, ohne Schweigepflichtsentbindung ohnehin nicht. Für die Beantwortung der Fragen, ggf. nötige Kopien und Duplikate für Modelle können Sie Ihren Aufwand berechnen. Reicht die Kopie der Karteikarte aus, kann die Patientin diese kostenfrei als Erstdruck von der Praxis erhalten. Alle Unterlagen gehen zunächst an die Patientin. Sie leitet sie an die Versicherung weiter.
 

Ab dem zweiten Ausdruck dürfen Sie berechnen

Patientinnen und Patienten, die wiederholt den Ausdruck der Karteikarte einfordern, können Sie ab dem 2. Ausdruck die Kosten in Rechnung stellen.

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