Kindeswohlgefährdung – ZAP sollen Jugendamt benachrichtigen
Eine Verletzung zur Anzeige zu bringen ist keine Lappalie. Aus diesem Grund schauen viele lieber nicht so genau hin. Keiner möchte durch eine falsche Anschuldigung Schaden anrichten. Dabei hoffen viele Opfer auf Hilfe von außen. Wegschauen ist deshalb keine Option. Es stärkt die Täter und schädigt die Opfer.
Helfen Sie, Schlimmeres zu verhindern
Verfügen Sie über stichhaltige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, sollten Sie das Jugendamt informieren. Das KJSG stärkt Ihnen den Rücken. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Daten aus Ihrer Zahnarztpraxis übermitteln, damit das Jugendamt tätig werden kann.
Oft wissen Praxisteams um die familiären Umstände und möglicherweise auch um die familiären Konfliktpotenziale. Sie können deshalb in folgenden Bereichen eine wichtige Rolle spielen:
- Erkennen von häuslicher Gewalt,
- Erkennen von Vernachlässigung,
- Dokumentation der Grundlagen.
Nutzen Sie Ihren „Heimvorteil“: Zahnarztbesuche sind unauffällig und führen selten zu Konfliktsituationen mit den Tätern.
Achten Sie auf diese Anzeichen
Verletzungen können eindeutig sein:
- Frakturen der Zähne,
- Risse, Abplatzungen, scharfe Kanten an den Zähnen,
- Verletzungen an den Weichteilen des Gesichtes, Lippe, Wange (ggf. mit Einblutungen),
- Bisse in der Zunge,
- Riss des Lippenbändchens,
- Traumata und Beschwerden am Kiefergelenk.
BZÄK informiert ausführlich
Die BZÄK hat auf ihrer Seite wichtige Informationen zum Thema zusammengestellt:
- Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt,
- juristische Einordnungen,
- Unterlagen für die Dokumentation,
- Ablaufdiagramme,
- Behandlung und Dokumentation,
- Umgang mit der Schweigepflicht,
- Hilfetelefone (medizinische Kinderschutzhotline für medizinisches Fachpersonal zur Beratung im Umgang mit Verdachtsfällen),
- usw.
Nutzen Sie die Informationen der BZÄK zum Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt in der zahnärztlichen Praxis.
Schauen Sie nicht weg, helfen Sie!
Entwickeln Sie Ihr praxiseigenes Schutzkonzept
Dazu sind alle Praxen, also auch Zahnarztpraxen, seit Mitte vergangenen Jahres laut QM-Richtlinie verpflichtet! Zu Ihrem Schutzkonzept gehören:
- die Sensibilisierung und die Schulung des gesamten Teams
- Handlungsempfehlungen und ein strukturiertes Vorgehen im Falle eines Verdachtes
- das Vorhalten von Informationsmaterialien und Kontaktadressen
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „QM-Richtlinie wird maßgeblich erweitert“.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!