KBV aktualisiert Schaubild zu Tests auf SARS-CoV-2
Bund und Länder haben die Testmöglichkeiten ausgeweitet. Damit entstand ein regelrechter Dschungel aus Vorgaben. „Beinahe für jeden Fall gibt es andere Regelungen. Bestimmte Personengruppen dürfen nur nach Veranlassung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst getestet werden, andere wiederum können direkt eine Praxis oder ein Testzentrum aufsuchen“, sagt Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Aus drei Gruppen wurden fünf
Um Praxisteams einen schnellen Überblick zu verschaffen, hat die KBV ihr Schaubild aus dem vergangenen Juli aktualisiert. Aus drei Gruppen wurden fünf. Die KBV hat außerdem eine Übersicht mit weiteren Details ins Netz gestellt.
Zustimmung des Patienten nicht vergessen!
Labore werden mit den Formularen 10C oder OEGD beauftragt. Darauf erhält jede Person, die getestet wird, einen persönlichen QR-Code. Damit kann er über die Corona-Warn-App sein Testergebnis einsehen. Wichtig für Sie als MFA: Denken Sie unbedingt daran, dass der Patient der Übermittlung des Testergebnisses zustimmt. Geschieht dies nicht, muss das Labor bei Ihnen nachfragen. Wertvolle Zeit verstreicht. Das ist besonders riskant, wenn positiv getestete Patienten sich weiterhin ahnungslos in Familie, Beruf und Freundeskreis bewegen und möglicherweise andere anstecken.
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