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Implantat entfernen – was können Sie abrechnen?

Implantate sind nicht für die Ewigkeit. Diese Erfahrung müssen Patientinnen und Patienten leider immer wieder machen. Ist ein Implantat nicht mehr zu halten, muss es entfernt werden. Implantate sichern einen festsitzenden Zahnersatz oder einen fester sitzenden herausnehmbaren Zahnersatz. Bei der Abrechnung einer Implantatentfernung gibt es einiges zu beachten.

Für die Planung der Abrechnung müssen Sie zwischen GKV und PKV unterscheiden.

1. GKV

Die GKV übernimmt keine Kosten für therapeutische Maßnahmen an Implantaten. Ausgenommen davon 

sind Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Ausnahmeindikation gem. § 28 SGB V die Implantation als Sachleistung erhalten haben. Der Großteil der gesetzlich Versicherten trägt die Kosten selbst – für ein Implantat und auch für dessen Entfernung. Es gilt eine umfassende Pflicht zur Aufklärung und Beratung. Außerdem müssen ein Vertrag nach BMV-Z mit vollständigem Kostenvoranschlag und ggf. eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1+2 GOZ abgeschlossen werden.

 

2. PKV

Für privat Versicherte gibt es keine Vorgaben. Eine Aufklärung ist auch hier zu empfehlen. Sie benötigen außerdem eine Einverständniserklärung. Ein Kostenvoranschlag kann auf Wunsch erstellt werden. Ein Vertrag ist nur nötig, wenn Sie den Faktor über 3,5+ steigern möchten. Sie benötigen den Vertrag nach § 2 Abs. 1+2 GOZ

 

Aufklärung und Beratung mit Einverständniserklärung gem. Patientenrechtegesetz

Aufklärung und Beratung sollten Folgendes beinhalten:

Inhalt GKVPKV
Diagnose, Befund, Indikation

Extraktion Implantat

 

Therapie             (keine Sachleistung)        

Extraktion

 

Therapiealternativen/private Leistung              Extraktion (GOZ) 
Behandlungsablauf

...

...

Therapieerfolg (Prognose)            

...

...

Behandlungsrisiken

...

...

Folgen bei Unterlassung der Behandlung

...

...

Voraussichtliche Behandlungskosteninkl. Begleit-/Nachsorgeleistungen

ggf. zzgl. Begleitleistungen

Weitere Fragen

...

...

Entscheidung      

...

...

 

Kostenvoranschlag – gute Planung sichert Ihr Honorar

Gesetzlich Versicherte benötigen einen genau geplanten Kostenvoranschlag. Hier gilt: Was nicht vereinbart wurde, darf nicht berechnet werden. Es ist also wichtig, dass Sie eine schrittweise Therapie- und Leistungsplanung vorlegen. Planen Sie am Besten nach Therapieschritten und bedenken Sie auch die Nachsorge und das Wundheilungsmanagement. Planen Sie lieber großzügig. Den Faktor passen Sie nach Aufwand an. Privat Versicherte können einen Kostenvoranschlag bekommen, er ist aber keine Pflicht. Ein Vertrag ist bei beiden Versicherungsarten empfehlenswert, sobald Sie einen Faktor über 3,5 planen.

Diese Leistungen planen Sie (beispielhaft und nicht abschließend):

  • Untersuchung und Beratung: Ä1 + Ä5 + Ä 5000/ Ä 5004 oder Ä3 + Ä5
  • Kostenvoranschlag: 0030
  • Extraktion: 0080, 0090/0100 + Material, 3000 oder 3030, Ä 5000
  • Zusatzleistungen, Option: 3090, 3100, 3050, § 6 (1) Socket Preservation (Knochenersatz) 4138 usw.
  • Begleitleistungen: Umarbeiten Zahnersatz, Entfernung Suprakonstruktionen o. Ä.
  • Nachsorge: 3290, 3300 in mehrfacher Folge, Ä 5000

     

Die Planung kann sehr komplex werden, wenn nicht nur die Extraktion im Raum steht, sondern auch Soforthilfe für Ersatz oder Umarbeiten von Ersatz. 

 

Extraktion oder Osteotomie?

Implantate sind fest mit dem Knochen verbunden. Ein Zahn hingegen ist auf Fasern in der Alveole aufgehangen. Die Entfernung eines Implantates ist deshalb aufwendiger als die Extraktion eines Zahnes. 

Die GOZ-Position richtet sich danach, wie stark das Implantat mit dem Knochen verbunden ist: 

  • 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats) – leichte Entfernung, das Implantat hat nur noch wenig Verbindung zum Knochen => Faktor 3,3 (um BEMA-Niveau zu erreichen).
  • 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie) – umfangreichere Entfernung, Implantat ist fest mit dem Knochen verbunden => Faktor 3,6 (um BEMA-Niveau zu erreichen).

Die Faktorgestaltung ist wichtig. Der BEMA vergütet Extraktionen/Osteotomien besser als die GOZ. Faktor 2,3 reicht in der GOZ nicht mehr aus. Schließen Sie vorsorglich eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1+2 GOZ ab, um bei auf der sicheren Seite zu sein. 

JaBr/ES

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