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Impfstatus – wer muss, wer darf eigentlich wem Auskunft geben?

2G, 3G, 3G+ – Impfstatus, Genesenennachweis oder Testergebnis begegnen uns ständig im Alltag. Dürfen Zahnarztpraxen einen Impfnachweis verlangen? Müssen sie den Status ihrer Mitarbeiter öffentlich machen? Können Patienten verlangen, nur von geimpften Personen behandelt zu werden?

Zahnarztpraxen fragen ihre Patienten nach dem Impfstatus. In manchen Arztpraxen werden Ungeimpften angeblich Behandlung und Untersuchung verweigert. Solche Meldungen verunsichern Patienten. Nehmen Sie diese Verunsicherung ernst und klären Sie auf.
 

Sie dürfen Patienten nach dem Impfstatus fragen

Zahnarztpraxen dürfen den Impfstatus ihrer Patienten abfragen. Der Grund dafür ist: Je nach Impfstatus, können die Hygienemaßnahmen individuell angepasst werden, u.U. muss der Patient auch an eine spezialisierte Praxis verwiesen werden. Diese Maßnahmen dienen der Sicherheit des Personals.
 

Praxisleitung darf Mitarbeiter nach dem Impfstatus fragen

Die Praxisleitung darf vom Personal den Impfstatus erfragen. Diese Information darf jedoch nicht an Patienten weitergegeben werden, denn der Impfstatus genießt einen hohen Schutz. Patienten haben hier kein Auskunftsrecht.
 

Behandlung nur durch Geimpfte?

Manche Patienten sind der Ansicht, dass von Geimpften keine Ansteckungsgefahr ausgeht. Dabei können auch geimpfte Personen das Virus übertragen. Wünscht ein Patient, ausschließlich von geimpften Mitarbeitern behandelt zu werden, sollten Sie diesen Wunsch ernst nehmen, auch wenn Sie die Frage nach dem Impfstatus nicht beantworten müssen.

Klären Sie über ihre Hygienemaßnahmen auf und die Vermeidung der Ansteckung durch Schutzmaßnehmen. Kein Praxisinhaber möchte eine Ansteckung von Mitarbeitern oder Patienten verantworten müssen.
 

Sie entscheiden: Impfstatus offenlegen oder nicht

Sie können frei entscheiden, ob und wenn ja, wie Sie den Impfstatus des Teams kommunizieren wollen:

  • Sie kommunizieren offen den Impfstatus aller Mitarbeiter, sofern alle im Team damit einverstanden sind.
  • Sie machen den Impfstatus nicht öffentlich bekannt, kommunizieren aber, dass Sie das Thema ernst nehmen und die Ansteckung mit geeigneten Hygienemaßnahmen vermeiden (das gilt besonders dann, wenn sich einzelne Mitarbeiter nicht impfen lassen können).

 

Zahnarztpraxen sind Hygieneexperten!

Der Schutz von Patienten und Personal liegt jedem Zahnarzt am Herzen. In Zahnarztpraxen besteht schon immer ein extrem hoher Hygienestandard, das war auch schon vor Corona so. Schließlich werden nicht nur Coronaviren durch Blut, Speichel oder Spraynebel übertragen, sondern auch viele andere Erkrankungen. Die Pandemie hat das Verständnis für und die Anforderungen an die Hygiene verstärkt und die bereits hohen Hygienevorkehrungen wurden noch einmal intensiviert.

Patienten können sicher sein, dass die Gefahr einer Ansteckung bedacht und vermieden wird. Das gilt nicht nur für die Übertragung vom Patienten auf das Personal, sondern auch vom Personal auf den Patienten.

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