Hygienepauschale bis 31.12.2021 verlängert!
Die Faktorgestaltung liegt in der Verantwortung der behandelnden Zahnarztpraxis. Somit kann sie auch dafür genutzt werden, um den besonderen Umständen einer Behandlung unter Pandemiebedingungen gerecht zu werden. Die Faktorerhöhung bringt Ihnen in Verbindung mit den entsprechenden GOZ-Positionen mehr ein als die Hygienepauschale.
Hygienemaßnahmen sind „besondere Umstände“
Begründen Sie Ihre Faktorerhöhung aufgrund von Hygienemaßnahmen folgendermaßen:
Besondere Umstände wegen des erhöhten hygienischen Aufwands aufgrund der Coronapandemie und der deshalb notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen.
Diese Begründung können Sie mit weiteren Begründungen (Patient, Behandlung, Krankheitsfall) ergänzen.
Wichtig: Die Faktorerhöhung ist ein adäquater Schritt, um den privaten Versicherungen den Bedarf anzuzeigen.
Entweder Pauschale oder Faktorerhöhung
Sie dürfen je Sitzung nur eines anwenden, entweder die Hygienepauschale mittels GOZ 3010a mit 6,19 € oder die Faktorerhöhung.
So erhöhen Sie den Faktor
Die gesetzliche Grundlage für die Faktorerhöhung finden Sie in § 5 GOZ. Je nach Aufwand setzen Sie folgende Faktoren an:
Faktor 2,3: durchschnittlicher Aufwand
Sie müssen diesen Faktor weder begründen noch mit dem Patienten gesondert vereinbaren.
Faktor 2,3+ – 3,5: hoher Aufwand
Sie begründen die Faktorerhöhung gem. § 5 GOZ (2) auf der Rechnung mit
- Umstand und/oder
- Schwierigkeit und/oder
- Zeitaufwand und
- einer näheren Erläuterung der Gründe (§ 10 GOZ)
Faktor ab 3,5+: sehr hoher Aufwand
Sie schließen mit dem Patienten eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1+2 GOZ. Sie müssen diese Faktorerhöhung nicht begründen, weder im Vertrag noch auf der Rechnung.
Mehr zur korrekten Faktorerhöhung: Trauen Sie sich: So gelingt die Faktorerhöhung nach § 5 GOZ.
Die Verlängerung der Hygienepauschale finden Sie unter Punkt 47 der Beschlüsse des Beratungsforums.
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