Heilmittelverordnung: Physiotherapie nach Wunsch?
Die BEMA 01 deckt den Diagnostikbedarf nur rudimentär ab. Begleitende Funktionsanalytische Diagnostiken sind ausschließlich privat zu vereinbaren, z.B.:
- 0040: Erstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Ä1: Auswertendes Aufklärungsgespräch
- 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
- 8000: Funktionsanalyse
- § 6 (1) analog: CMD-Kurzcheck
- § 6 (1) analog: manuelle Strukturanalyse
- § 6 (1) analog: Screening zur Aufdeckung von Co-Faktoren
- § 6 (1) analog: Zahnverschleißstatus
- …
Untersuchung richtig dokumentieren!
Die Heilmittelverordnung schreibt vor, dass Sie sich über den Zustand des bzw. der Versicherten informieren und die erhobenen Daten dokumentieren. Daraus muss hervorgehen, dass Folgendes erledigt wurde:
- vom Zustand der/des Versicherten überzeugt,
- über die persönlichen Lebensumstände (Kontextfaktoren) informiert,
- bisherige Heilmittelverordnungen, sofern bekannt, berücksichtigt,
- der/die Versicherte hat über vorherige Verordnungen Auskunft gegeben,
- ggf. Rücksprachen mit anderen Fachärzten genommen (BEMA 181a).
Laut Heilmittelverordnung ergibt sich die „Indikation für die Verordnung von Heilmitteln nicht aus der Diagnose allein, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der Aktivitäten einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren“. Nur mit dieser Diagnostik darf eine Heilmittelverordnung ausgestellt werden, nicht, wenn Hauszahnarztpraxis oder Physiotherapie darum bitten.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in der Heilmittelrichtlinie folgendermaßen formuliert:
§ 8 (1): Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch durch andere Therapiemaßnahmen (z. B. Arzneimittel) oder eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. Eigenübungsprogramm oder Vermeiden von krankheitsbildbeeinflussenden Gewohnheiten) unter Abwägung der jeweiligen Risiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.
Verordnung von Physio immer MIT Therapiebericht
Vor Ausstellen einer Folgeverordnung sollte immer der Therapiebericht der Physio geprüft werden.
Die Physiotherapie ist eine gute ergänzende Maßnahme, die diagnostisch und therapeutisch begleitet werden muss. Aus der Behandlung heraus müssen sich weitere Maßnahmen ergeben, dies gilt auch für die Schienentherapie, welche keine dauerhafte Langzeitbehandlung darstellen sollte.
Achtung: Einige Diagnosen erfordern begleitende Maßnahmen, so ist z.B. Physiotherapie mit der Diagnostik „CMD – CD1/CD2“ ohne vorausgegangene Schienentherapie fraglich und führt zu Auffälligkeiten, die die GKV prüfen kann.
Vorsicht bei erweiterten Verordnungen und Auskunftsersuchen
Wünscht eine Physiotherapie die Erweiterung der Verordnung, sollten Sie dies kritisch prüfen, vor allem dann, wenn die Physiotherapie angibt, die GKV würde die Behandlung ansonsten nicht übernehmen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer KZV nach, denn letztlich müssen Sie als Vertragszahnarztpraxis für Ihre Verordnungen die Verantwortung übernehmen und werden auch bei Regressen in Anspruch genommen. Mitunter sind die Forderungen der Physiotherapie nicht mit der Heilmittelverordnung vereinbar.
Wünscht die Physiotherapie eine Auskunft, dann muss die Patientin bzw. der Patient hierfür eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben. Lassen Sie sich diese gleich bei Ausstellung der Verordnung unterschreiben.
Wichtig: Für das Konsil mit der Physiotherapie kann im BEMA keine Gebühr berechnet werden.
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