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GOZ 0030/0040 bei jeder Kostenaufstellung!

Im BEMA wird der Aufwand für Kostenvoranschläge kaum vergütet. Insbesondere den aufwendigen eHKP für ZE-Versorgungen erbringen Zahnarztpraxen ohne Vergütung. Umso wichtiger ist es, dass Sie bei der Planung von gleich- und andersartigen Versorgungen den Aufwand für die Planerstellung in der Kalkulation berücksichtigen und den Faktor anpassen.

Erbringen Sie Leistungen für privat Versicherte oder private Leistungen für gesetzlich Versicherte mittels BMV-Z, dürfen Sie für Ihre Planung die GOZ 0030 und die GOZ 0040 berechnen. 

Nach Befundaufnahme mit Diagnostik und Indikation folgt die Kostenaufstellung. Sie ist eine Nebenpflicht und muss im Rahmen der Aufklärung gemäß Patientenrechtegesetz erfolgen. Vergütet werden 0030 und 0040 als Büroposition. 

Wichtig: Dieser Teil der Aufklärung ist delegierfähig an nichtärztliches Personal. 

 

So gelingt die transparente Kostenaufstellung

In der Kostenaufstellung stellen Sie die Kosten der geplanten Therapie dar und können auf Erstattungsprobleme hinweisen. Nehmen Sie alle planbaren Begleitleistungen auf. Damit bewahren Sie Ihre Patientinnen und Patienten vor finanziellen Überraschungen und schaffen Transparenz. Planen Sie ruhig mit einem hohen Faktor. Die korrekte Faktorgestaltung erfolgt erst mit der Rechnungslegung. 

Wichtig: Wählen Sie den Faktor 3,5+, ist zusätzlich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1+2 erforderlich. 

Planen Sie mit einem Faktor 2,3+ – 3,5 (mit Blick auf die Vergütung des BEMA nahezu unerlässlich), verlangen einige Softwareprogramme bereits bei der Kostenaufstellung eine Begründung, obwohl diese erst in der Rechnung angegeben werden muss.

Tipp: Erstellen Sie eine universelle Begründung für GOZ-Positionen F: 2,3+ – 3,5 im Kostenplan: „Individuelle Begründung erfolgt gem. § 10 bei Rechnungslegung“. Ihre Software gibt sich damit zufrieden. Denken Sie aber daran, diese Begründung später auf der Rechnung durch eine korrekte Begründung nach § 5 und § 10 GOZ zu ersetzen. 

 

Sichern Sie sich 0030/0040 – auch für verworfene Pläne!

Oft werden Pläne erstellt und im Kostenplan hinterlegt. Später wird die Abrechnung der 0030 oder der 0040 dann vergessen, weil der Patient die Versorgung nicht wollte. Das bedeutet einen enormen Honorarverlust und sollte Ihnen nicht passieren. Die Berechnung von 0030/0040 gehört in die aktuelle Kartei zur Berechnung und nicht in den Kostenplan. 

Wichtig: Der Kostenplan darf je Planung berechnet werden, d. h. alternative separate Pläne lösen die GOZ 0030 und die GOZ 0040 erneut aus. 

 

0030: Fachgebietsübergreifend möglich 

Die GOZ 0030 greift bei folgenden Fachgebieten:

  • Leistungen der GOÄ gem. § 6 (2) GOZ
  • A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen, GOZ 0010 ff
  • B. Prophylaktische Leistungen, GOZ 1000 ff
  • C. Konservierende Leistungen, GOZ 2000 ff
  • D. Chirurgische Leistungen, GOZ 3000 ff
  • E. PAR-Leistungen, GOZ 4000 ff
  • F. Prothetische Leistungen, GOZ 5000 ff
  • H. Aufbissbehelfe und Schienen, GOZ 7000 ff
  • K. Implantologische Leistungen, GOZ 9000
  • J. Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL), wenn entweder FAL oder FTL geplant wird

 

Die Leistungen können fachgebietsübergreifend verwendet werden. Benötigen Sie für eine ZE-Planung Leistungen aus Teil E, können diese zusätzlich geplant werden. Wünscht eine Patientin oder ein Patient den Ausdruck des Kostenplans, können Sie dies tun.

 

0040: Achten Sie auf „und“ und „oder“

Die GOZ 0040 liefert Ihnen in der Leistungsbeschreibung eine wichtige Information für die Abrechnung: 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

Das „oder“ bedeutet, dass die GOZ 0040 sowohl in der Kfo greift als auch bei der FAL/FTL (G Kieferorthopädische Leistungen, GOZ 6000 ff und J Funktionsanalytische/Funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL), GOZ 8000 ff). 

Das „und“ bedeutet, dass der Kostenvoranschlag FAL und FTL enthalten muss. Planen Sie nur die FAL, (z. B. nur Gesichtsbogen), dürfen Sie die 0040 nicht ansetzen. Eine alleinige Position aus Teil J löst also noch keine 0040 aus. Begleitleistungen aus den Fachgebieten A–K können zusätzlich aufgenommen werden, lösen aber keine separate GOZ 0030 aus. 

 

0030 und 0040 kombinieren?

Das geht eigentlich nicht. Es kommt allerdings auf die Planungen an. 

Beispiel 1: Sie planen einen umfassenden Kostenvoranschlag. Es werden alle Leistungen in einen Plan aufgenommen, erbracht und berechnet:

Am gleichen Tag als Gesamtplanung geplant: PAR + Füllungen + UPT + FAL + Inlay´s + FTL = 1 x 0040

Beispiel 2: Sie teilen in Therapieschritte auf und können deshalb die einzelnen Schritte in unterschiedlichen Kostenplänen berücksichtigen. Die Abrechnung kann je Therapieschritt erfolgen oder als zusammenhängender Abschluss. Berechnen Sie die Kostenpläne auf einer Rechnung, sollten Sie die Planungen als unterschiedliche Therapieschritte auf der Rechnung erläutern. Das erleichtert die Erstattung:

Am gleichen Tag geplant: PAR = 1 x 0030, Füllungen = 1 x 0030, UPT = 1 x 0030, FAL + Inlay + FTL = 1 x 0040

Tipp: Ergänzen Sie in Ihrer Rechnung die Positionen mit einer Erläuterung „getrennte unterschiedliche Planungen nach Therapieschritten“

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