| Magazin

Fristlose Kündigung nach Manipulation an elektronischer Dokumentation

Die Dokumentation von Patientendaten gehört zu Ihren täglichen Aufgaben als MFA. Wie wichtig dabei Sorgfalt und Genauigkeit sind, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Im vorliegenden Fall klagte eine MFA in Thüringen gegen ihre fristlose Kündigung. Diese hatte ihre Chefin ausgesprochen, weil sie in dringendem Verdacht stand, eine Patientenakte im Nachhinein verändert zu haben. Folgendes war passiert: 

Die Klägerin war über 15 Jahre lang als medizinische Dokumentationsassistentin in der Praxis in Gera angestellt. Sie war u. a. für die Befüllung der Patientenakten zuständig, die in dieser Praxis ausschließlich elektronisch geführt wurden. In ihrem letzten Arbeitsjahr gab es häufiger Unstimmigkeiten mit ihrer Chefin, im Zuge derer es auch zu 2 Abmahnungen kam.
 

Manipulation und Lügen

Im Dezember 2022 stellte die Ärztin eine Heilmittelverordnung für eine Patientin aus. Diese sollte die Dokumentationsassistentin zur Post bringen. Dies versäumte sie, log jedoch ihre Chefin auf Nachfrage an und behauptete, die Verordnung verschickt zu haben. Um die Angelegenheit zu vertuschen, änderte sie in der Akte der betroffenen Patientin das Datum der Verordnung. 

Nach längeren Nachforschungen fand die Ärztin jedoch die Wahrheit heraus und sprach die fristlose Kündigung aus. Als Grund führte sie die wiederholten Lügen ihrer Mitarbeiterin und die Manipulation an der Akte an. 

Dagegen ging die gekündigte Mitarbeiterin gerichtlich vor. Sie unterlag jedoch sowohl in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Gera als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen. Vor dem Landesarbeitsgericht gestand die Klägerin ihren Fehler ein, den der Richter als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bezeichnete. Diese stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Begründung heißt es weiterhin: 

„Da die ePA nicht nur für die medizinische Behandlung wichtige Informationen enthalte, sondern auch der Dokumentation von Behandlungsverläufen diene und gegebenenfalls als Nachweis im Rahmen von Haftungsfragen bedeutsam ist, gehöre es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals, Eintragungen sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen“.
 

Keine Abmahnung nötig

Die Klägerin hatte beanstandet, vorab wegen dieses Vergehens nicht abgemahnt worden zu sein. Die Kammer sieht diesen Schritt jedoch als entbehrlich an, da das Vertrauensverhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer unwiederbringlich verloren sei. Die anfänglichen Lügen der MFA gegenüber ihrer Chefin und sogar dem Gericht trügen dazu entscheidend bei. Als staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin habe sie außerdem gewusst, was sie tue. 

Trotz ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für ein Kind sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!