Extraktion und Krone: GKV und PKV unterscheiden sich!
Werden Zahn und Rekonstruktion getrennt entfernt, dann gibt es bei der der Abrechnung nach BEMA und nach GOZ einige Unterschiede zu beachten.
1. BEMA
Die Berechnung von Leistungen aus dem BEMA ist immer von der Indikation und dem damit verbundenen Wirtschaftlichkeitsgebot abhängig. Grundsätzlich gilt: Etwas mehr Informationen an die KZV legitimeren Ihre Abrechnung und können Rückfragen vermeiden.
Es gibt mehrere Szenarien, in denen die Entfernung entweder berechnet werden darf oder nicht.
Szenario 1: Extraktion unsicher
Ist die Beurteilung der Erhaltungsfähigkeit erst nach Entfernung der Rekonstruktion möglich, kann die Entfernung der Rekonstruktion als BEMA Ekr/23 berechnet werden. In diesem Fall sollte die Kombination „Ekr + Extraktion“ dokumentiert und der KZV mitgeteilt werden: Beurteilung Prognose nur nach Ekr möglich. Es kann zu Nachfragen kommen. Dieses Hintertürchen sollten Sie nutzen, denn die Ekr bietet Ihnen immerhin ein Honorar von rund 21,00 €.
Vorsicht: Sollte der Zahn erhalten werden können, ist die provisorische Versorgung mittels provisorischer Krone oder Umarbeiten der entfernten Krone als Provisorium eine private Leistung. Darüber sollten Sie im Vorfeld aufklären.
Szenario 2: Extraktion sicher, jedoch ohne Rekonstruktion
Muss die Rekonstruktion vor einer sicheren Extraktion entfernt werden, kann die Ekr/23 nur im Ausnahmefall berechnet werden. Der Ausnahmefall wäre eine schwere Extraktion, verbunden mit z.B. einer Osteotomie, Trennung der Wurzeln wegen schwieriger anatomischer Verhältnisse. Diese Umstände sollten Sie durch ein Röntgenbild nachweisen und der KZV mitteilen.
Szenario 3: Lösen einer Verblockung der Rekonstruktion
Muss eine Verblockung gelöst werden oder ein Brückenverbund aufgelöst werden, kann die Ekr/23 berechnet werden. Auch hier ist eine Information an die KZV sinnvoll bzw. geben Sie die Region an, sollte diese von der Extraktion abweichen.
Szenario 4: Entfernung Wurzelstift
Muss der Wurzelstift vor einer sicheren Extraktion entfernt werden, kann die Ekr/23 nur im Ausnahmefall berechnet werden. Der Ausnahmefall wäre eine schwere Extraktion, verbunden mit z. B. einer Osteotomie oder Trennung der Wurzeln wegen schwieriger anatomischer Verhältnisse. Diese Umstände sollten durch ein Röntgenbild bewiesen und der KZV mitgeteilt werden.
Szenario 5: Entfernung eines Inlays
Die Entfernung eines Inlays ist keine Leistung der GKV und muss als private Leistung mit GOZ 2290 berechnet werden.
Wichtig: Möchte die Patientin oder der Patient die Rekonstruktion mitnehmen, ist die Aufarbeitung (Entfernung von Zement-/Zahnfragmenten, Desinfektion) eine private Leistung.
2. GOZ
Jede Entfernung einer Rekonstruktion löst die GOZ 2290 aus, die Entfernung eines Wurzelstiftes die 2300. Indikation und Wirtschaftlichkeitsgebot spielen hier keine Rolle. Sie dürfen die Entfernung also immer berechnen, auch neben der Extraktion. Das wird oft vergessen oder unterlassen, weil man die BEMA-Regeln im Kopf hat. Mit jeder nicht berechneten GOZ 2290 entgeht Ihnen bei Faktor 2,3 ein Honorar von 23,28 €.
Schwierig oder einfach – Faktor anpassen!
Über den Faktor können Sie den Aufwand berechnen. Sitzt eine Rekonstruktion locker, ist der Aufwand nicht groß – bereits Faktor 1,9/2,0 würde Ihnen die BEMA-Vergütung bringen. War die Rekonstruktion adhäsiv befestigt oder sogar aus Keramik und von der Zahnsubstanz nur schwer zu unterscheiden, kann der Faktor entsprechend dem Aufwand angepasst werden. Sie können für solche Situationen im Vorfeld mittels § 2 Abs. 1+2 GOZ eine Vereinbarung für den Faktor über 3,5 abschließen.
Wichtig: Möchte der Patient oder die Patientin die Rekonstruktion mitnehmen, berechnen Sie die Aufarbeitung (Entfernung von Zement-/Zahnfragmenten, Desinfektion) via § 9 GOZ.
3. Unterschied BEMA Ekr/23 und GOZ 2290
Die beiden Positionen unterscheiden sich in der Beschreibung:
- BEMA Ekr/23: Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
- GOZ 2290: Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Stegesoder Ähnliches
Auffällig ist neben den abweichenden Inhalten, dass die BEMA eine abschließende Beschreibung darstellt und die GOZ mit der Beschreibung „oder Ähnliches“ die Aufzählung offenhält.
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