Europäische Versichertenkarte: Hier gab es einige Neuerungen
In der Vereinbarung wird geregelt, welchen Leistungsanspruch Personen haben, die in einem Land der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz bzw. im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken.
Sie legen dann eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vor und haben Anspruch auf die unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendige Behandlung.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben mit der Neufassung der Anlage 20 zum BMV-Ä vereinbart, dass für Menschen aus Großbritannien die GHIC als Anspruchsnachweis gilt. Darüber hinaus wurden die Patientenerklärung (Anlage 2) und der Nationale Anspruchsnachweis (Anlage 3) angepasst.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- In jedem Fall ist das Überweisungsformular (Muster 6) für notwendige Überweisungen von im Ausland Versicherten zu verwenden. Wie bisher muss der Patient dem mit-/weiterbehandelnden Arzt erneut einen Anspruchsnachweis vorlegen.
- Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine AU-Bescheinigung und händigen dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) unterschrieben aus. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
- Patientenerklärung (Anlage 2) und Nationaler Anspruchsnachweis (Anlage 3) wurden an die geänderte Vereinbarung angepasst, neu strukturiert und in weitere Sprachen übersetzt. Sie stehen nun in 21 Fremdsprachen zur Verfügung und sollten in Ihrem PVS mittlerweile eingebunden sein.
- In die Patientenerklärung wurde ein neuer Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt aufgenommen. Er ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises. Dies soll die Handhabung der Abrechnung erleichtern.
Beachten Sie: Kein Anspruch auf Behandlung auf GKV-Kosten besteht, wenn die im Ausland versicherte Person zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist. Zudem besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der von der im Ausland versicherten Person ohnehin beabsichtigten Rückkehr in ihr Heimatland zurückgestellt werden können, ohne die Gesundheit des Betreffenden zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.
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