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ePA – wichtige Informationsquelle, die Sie nutzen sollten

Die elektronische Patientenakte ist bei vielen Patientinnen und Patienten noch nicht im Bewusstsein angekommen. Auch in der Zahnarztpraxis spielt sie im Arbeitsalltag noch kaum eine Rolle. Dabei erleichtert sie bei richtiger Nutzung viele Abläufe. Aktualisierungen der ePA dürfen Sie außerdem abrechnen.

Nutzt eine Patientin oder ein Patient bereits die ePA, können Sie wichtige Daten stets aktuell bereithalten. Die Möglichkeiten zur Datenerfassung in der ePA sind gut ausgebaut:

  • Notfalldaten (z. B. Allergien)
  • Medikamentenpläne
  • Röntgenbilder
  • Befundberichte
  • Arztbriefe
     

Zusätzlich können Patienten und Patientinnen Daten selbst eingeben, z. B.: Blutzuckermessungen. Die Möglichkeit der eigenen Erfassung von Daten wird in Zukunft möglicherweise weiter ausgebaut werden.
 

Das bringt Ihnen die ePA

Für Ihre Praxis hat die ePA mehrere Vorteile:

  • Ihre Patientendaten sind immer aktuell. 
  • Notfalldaten sind korrekt und konkret, nicht nur vage angegeben.
  • Bonusheftdaten können hinterlegt und berechnet werden.
     

Medikamente oder Allergien müssen nicht mehr nachgereicht werden und werden im Rahmen einer Behandlung nicht mehr vergessen. Änderungen haben Sie sofort in Ihren Daten und Anamnesebögen verfügbar. Das macht Sie in der Datenaufstellung sicherer. 

Beispiel: Für einen neuen PAR-Therapie-Antrag benötigen Sie die Angabe über Grunderkrankungen oder Diabetes und deren Werte, die Ihnen die ePA liefert.
 

Aktualisierungen der ePA abrechnen

Für die Aktualisierung der ePA nutzen Sie die BEMA ePA 2, die mit rund 2,60 € vergütet wird. Sie berechnen sie beispielsweise für die Aktualisierung des Bonusheftes. Das bedeutet: Den Stempel in ein Bonusheft erbringen Sie kostenfrei, die digitale Speicherung für das Bonusheft wird Ihnen vergütet. 
 

Zugriff auf ePA nur mit Einverständnis

Voraussetzung für Ihren Zugriff auf die Daten der ePA ist das Einverständnis des Patienten bzw. der Patientin. Ohne Einverständnis können Sie die Daten also weder einsehen noch aktualisieren. Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies Sicherheit. Im Praxisalltag kann es dadurch jedoch zu Diskussionen kommen, wenn Betroffene nicht damit einverstanden sind, dass die Zahnarztpraxis allgemein- oder fachärztliche Daten benötigt. 
 

Tipp: Teamsitzung zur ePA

Setzen Sie sich in einer Teamsitzung mit der ePA und deren Möglichkeiten auseinander. Und tragen Sie Argumente zusammen, die für die ePA sprechen:

  • Warum und wann sind die Daten der ePA für uns relevant?
  • Wie profitieren unsere Patientinnen und Patienten von der ePA (z. B. Notfallprophylaxe, schneller Zugriff auf Befunde und Arztbriefe)?
  • Inwiefern erleichtert die ePA die Umsetzung der Richtlinien (z. B. wenn eine allgemein-/fachärztliche Datenerfassung von weiteren Erkrankungen verlangt wird)? 
     

Mit diesem Wissen sind Sie gegenüber Patientenfragen gewappnet und können schnell und sicher die Notwendigkeit der ePA erläutern. 
 

Voraussetzung: eGK

Voraussetzung für die Nutzung der ePA ist die entsprechende eGK, die bis 2025 an die Versicherten schrittweise ausgegeben werden muss. Patientinnen und Patienten können aber auch jetzt schon bei ihrer GKV nachfragen und sich die neue eGK, wenn verfügbar, zusenden lassen. 

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