ePA: Sanktionen für Praxen vorerst ausgesetzt
Das berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe zugesichert, dass PVS-Hersteller nicht mehr verpflichtet seien, alle Praxen bis zum 15. Januar mit dem zertifizierten ePA-Modul auszustatten. Dieser Termin gilt nunmehr nur noch für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser, die in den Modellregionen Hamburg und Franken am Test beteiligt sind. Die beiden inoffiziellen Testgebiete in Nordrhein-Westfalen sind demnach davon noch nicht betroffen.
Aufgeschoben, nicht aufgehoben
„Der neue Rolloutplan des BMG nimmt unnötigen Druck von allen Beteiligten“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Die PVS-Hersteller könnten ihre ePA-Module nun zunächst testen, bevor sie sie an alle Kunden auslieferten. Sybille Steiner betonte: „Die Praxen brauchen ausreichend getestete Systeme, die auch funktionieren.“
Allzu viel Zeit sollten sich die Praxen jedoch trotzdem nicht lassen. Die verpflichtende Software-Nutzung wird kommen – voraussichtlich nach dem ersten Quartal 2025. Dann sollte der bundesweite Rollout abgeschlossen sein. Beginnen soll dieser erst, wenn die Erfahrungen in den Modellregionen positiv seien, so das BMG. Frühestens werde daher die Nutzungsverpflichtung für die Praxen am 15. Februar beginnen.
Praxen, die dann noch nicht an die Software angeschlossen sind, droht die Kürzung der TI-Pauschale um 50 %. Wer ein mit der ePA inkompatibles Praxisverwaltungssystem betreibt, muss sogar mit einem Abrechnungsverbot rechnen. Dies sieht Sybille Steiner kritisch: „Mit Sanktionen lässt sich die Digitalisierung nicht vorantreiben. Im Gegenteil: Sie schaden der Akzeptanz und müssen komplett gestrichen werden.“
Der Bewertungsausschuss hat indes entschieden, dass die EBM-Leistungen für die Erstbefüllung einer ePA bis Ende 2025 verlängert werden. Praxen sollten damit die Ziffern 01648, 01647 und 01431 besonders auf dem Schirm haben.
Rechte und Pflichten der Arztpraxen
In den Praxen gibt es immer noch zahlreiche Unsicherheiten in Bezug auf die ePA. Das Deutsche Ärzteblatt hat darüber mit Christoph Weinrich, Leiter des Stabsbereichs Recht der KBV gesprochen.
Zum Unterschied zwischen ePA und bisheriger Dokumentation in Primärsystemen erklärt er: „Entscheidend ist, dass das Hochladen von Dokumenten in die ePA nicht die Behandlungsdokumentation ersetzt. Ärzte und Psychotherapeuten sind nach Gesetz und Berufsordnung weiterhin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten festzuhalten.“
Keine regelmäßige Durchsicht nötig
Viele Praxen befürchten, dass sie zukünftig die ePA eines jeden Patienten regelmäßig durchsuchen müssten. Hier gibt Christoph Weinrich Entwarnung: „Eine Pflicht zur anlasslosen Durchsuchung der ePA besteht nicht. Grundlage der Behandlung bleiben die Anamnese und das Arzt-Patienten-Gespräch. Sollten hierbei Hinweise auftauchen, dass die ePA medizinisch relevante Informationen enthält, müssen die betreffenden Dokumente berücksichtigt werden. Insofern wird es keine neuen haftungsrechtlichen Risiken geben.“ Über die Nutzung der ePA-Daten müsse nicht jeder Patient einzeln aufgeklärt werden. Ein Aushang in der Praxis genüge. Das Hochladen der Dokumente kann laut Christoph Weinrich auch delegiert werden. Eine Ausnahme bilden dabei die Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes. Diese müssen Ärztinnen und Ärzte persönlich, mit schriftlicher Einwilligung des Patienten, eintragen. Christoph Weinrich betont: „Für uns ist es eine zentrale Forderung, dass die Handhabung der ePA die Abläufe in den Praxen nicht stört. Die Einbettung in den Versorgungsalltag wird nur funktionieren, wenn die Handhabung möglichst einfach ist und die Technik störungsfrei läuft. Hier sind die PVS-Hersteller in der Pflicht.“
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