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Endlich Klarheit! Mehr- und Zusatzleistungen Kfo

Der Bewertungsausschuss hat Leistungen für die Kieferorthopädie beschlossen, die als Mehr- oder Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Kfo-Behandlung möglich sind. Damit erfüllt der Ausschuss seinen in § 29 Abs. 6 SGB V niedergelegten gesetzlichen Auftrag. Der Katalog trat zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Der Beschluss konkretisiert die Mehr- und Zusatzleistungen und bietet Ihnen mehr Sicherheit und Transparenz im Umgang mit privaten Leistungen in einer von der GKV genehmigten kieferorthopädischen Behandlungstherapie.
 

Mehr- und Zusatzleistungen endlich definiert

Insbesondere die genaue Definition und Zuordnung, was als Mehrleistung oder als Zusatzleistung einzustufen ist, bringt Ihnen in der Praxis mehr Sicherheit. Bisher waren derartige Vereinbarungen lediglich geduldet.
 

Recht auf kostenfreie Sachleistung bleibt bestehen

Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass alle gesetzlich Versicherten das Recht auf eine kostenfreie Sachleistung haben. Auch wenn der Bewertungsausschuss die Möglichkeit der privaten Leistungen in der Kfo-Therapie jetzt eindeutig regelt, darf die Sachleistung nicht von einer Privatleistung abhängig gemacht werden. Wird ausdrücklich eine Kfo-Therapie ohne private Mehr- oder Zusatzleistungen gewünscht, müssen Sie diese bereitstellen.
 

Aufklärung jetzt noch wichtiger

Damit Patientinnen und Patienten eine gut informierte Entscheidung treffen können, klären Sie gemäß Patientenrechtegesetz über folgende Aspekte auf:

  1. Diagnose (Befund und Indikation)
  2. Therapie (Sachleistung GKV)
  3. Therapiealternativen (private Mehr-/Zusatzleistungen)
  4. Behandlungsablauf (Dauer der Therapie)
  5. Therapieerfolg (Prognose) (unter Einbeziehung von Mitarbeit und Mundhygiene)
  6. Behandlungsrisiken
  7. Folgen bei Unterlassung der Behandlung
  8. Voraussichtliche Behandlungskosten (Erstattungssystem der GKV bei erfolgreichem Abschluss, Modalitäten bei Mehr-/Zusatzleistungen)

 

Neues Formular schon jetzt nutzen

Die neue Vereinbarung und Erklärung zu Mehr- und Zusatzleistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gemäß § 29 Abs. 7 SGB V können Sie bereits jetzt nutzen. Es gibt aber eine Übergangszeit von 3 Monaten, während der Sie auch das alte Formular noch verwenden dürfen. Sobald Ihr Softwarehersteller das neue Formular eingespielt hat, ist es allerdings verbindlich.

Bei weiteren Fragen zum Beschluss lesen Sie direkt im Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen nach.

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