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EBZ: Das gilt ab dem 01.07.2022

2019 wurden die vertraglichen Grundlagen gelegt, im Januar 2022 begann die Pilotphase, jetzt folgt die flächendeckende Einführung: Das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) bringt die Digitalisierung in die Zahnarztpraxen. Das müssen Sie zum Start am 1. Juli wissen.

Mit der Einführung des EBZ können Sie viele Formulare ausrangieren. Behandlungspläne übertragen Sie zukünftig als Datensatz an die jeweilige GKV. Dort werden die Daten geprüft, bearbeitet und gehen als Antwortdatensatz an Ihre Praxis zurück.

Das EBZ-Standardverfahren gilt für folgende Anträge:

  • Zahnersatz,
  • Parodontale Behandlungen,
  • Kieferorthopädie,
  • Kiefergelenkserkrankungen,
  • Kieferbruch.
     

Die folgenden Antwortdatensätze von Krankenkassen müssen Sie zukünftig in einem eFormular bearbeiten:

  • Genehmigung, Änderungen, Verlängerungen usw.,
  • Bestätigung des Empfanges durch die GKV,
  • Fehlermeldungen (Datensatz war fehlerhaft, Daten fehlten),
  • Antworten der GKV (Informationen, Genehmigungen, Widerruf, Ablehnung, Wechsel der GKV usw.),
  • Information über Einschaltung des Gutachters/Ergebnis.
     

Für die Übermittlung der Daten wird eine Verschlüsselungstechnik verwendet, deren Schlüssel verschiedenen zahnärztlichen Fachbereichen zugeordnet werden. Diese Schlüssel beinhalten verschiedene Daten, Befundkürzel (ZE) und Hinweis sowie Diagnosen.
 

Vorteile des EBZ

Das EBZ folgt einer strengen technischen Ablaufkette. Damit beschleunigt sich der Workflow bei Beantragung und Genehmigung:

  • Anträge werden nachweisbar zugestellt. Die Frist zur Bearbeitung gemäß § 13 SGB V (3 Wochen) kann eindeutig nachgewiesen und kontrolliert werden. (Diese Fristen für Leistungsanträge müssen Sie kennen!)
  • Fehlerhafte Anträge können nicht übermittelt werden.
  • GKV prüft Anträge mithilfe eines Prüfprogramms.
  • Antwortdaten der GKV müssen vollständig sein. Fehlerhafte oder unvollständige Daten gelangen nicht in die Übermittlung.
  • Datensätze sind nicht nachträglich veränderbar.
     

Und nicht zu vergessen: Mit der elektronischen Abwicklung ist endlich die strittige Frage zur regionalen Berechnung der Portokosten erledigt, Anträge können auch nicht mehr auf dem Postweg verlorengehen.
 

Nachteile des EBZ

  • Es muss so abgerechnet werden, wie genehmigt wurde.
  • Genehmigte Daten können durch die GKV widerrufen werden, in einigen Fällen sogar nachdem die Behandlung bereits begonnen hat.
  • Änderungen sind nur über einen erneuten Änderungsantrag/Änderungsdatensatz möglich.
     

Wichtig: Mit dem EBZ werden Anlagen des BMV-Z geändert bzw. ergänzt und neue eFormulare angefügt. Zukünftig gibt es neue Patienteninformationen als Vordruck zur Regelversorgung, gleichartigen Versorgung und Direktabrechnung für Zahnersatz.

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