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eAU wird ab Januar Pflicht für Arbeitgeber – auch für die Praxen selbst

Circa 80 % der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden inzwischen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Ab Januar sollen aber alle Arbeitgeber die Bescheinigungen elektronisch bei den Kassen abrufen. Problem: Viele Arbeitgeber wissen das noch gar nicht. Und auch die Patienten sind nicht ausreichend informiert.

Pflicht für Arbeitgeber: eAU bei den Krankenkassen abrufen

Ab Januar müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Beschäftigten, die gesetzlich versichert sind, selbst bei den jeweiligen Krankenkassen abrufen. Arbeitnehmerinnen müssen sich dann nur noch bei ihrer Arbeitsstelle krankmelden, z. B. per Telefon, aber nicht mehr selbst dafür sorgen, dass die Krankmeldung bei ihrem Arbeitgeber ankommt. Die Arbeitgeberinnen müssen sich ab Januar 2023 selbst darum kümmern, dass ihnen die AU-Bescheinigung vorliegt. Das bedeutet auch: Arztpraxen müssen dann nicht mehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Papierausdruck den Patienten mitgeben, es sei denn, ein Patient ist arbeitslos oder wünscht das ausdrücklich.

Thomas Kriedel, Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), zweifelt jedoch daran, dass das klappt: „Wir befürchten allerdings, dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden“. Viele Patienten und Arbeitgeberinnen wissen auch noch gar nichts von dieser auf sie zukommenden Änderung. Darauf lassen Befragungen schließen, die die KBV unter Arbeitgebern und Patientinnen gemacht hat.

Deshalb könnte es dazu kommen, dass die Arztpraxen auch nach dem Stichtag AU-Bescheinigungen ausdrucken müssen. Entweder weil Patienten nachträglich danach fragen, wenn der elektronische Abruf durch den Arbeitgeber nicht geklappt hat. Oder weil sie dieser Situation vorbeugen wollen. Die KBV fordert deshalb mehr Anstrengungen vom Bundesarbeitsministerium und Arbeitgeberverbänden, über die Umstellung zu informieren.

Arztpraxen sind als Arbeitgeber selbst zum Abruf verpflichtet

Über 80 % der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden laut der KBV aktuell an die Kassen elektronisch verschickt. Falls es dabei technische Probleme gibt, weichen sie auf den Papierausdruck aus. Der aufgedruckte Barcode kann dann von den Kassen digitalisiert werden, sodass die Arbeitgeber die AU-Bescheinigung elektronisch abrufen können.

Zum Abruf der Daten benötigen Arbeitgeberinnen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Einzelheiten zur technisch erforderlichen Ausstattung stellt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit.

Diese Informationen sind auch für die Praxen selbst relevant, denn für sie gilt ab Januar das gleiche Verfahren wie für Firmen, Behörden und andere Arbeitgeber. Arztpraxen sollten jetzt prüfen, ob der Abruf der eAU bei den Kassen technisch funktioniert – falls sie es noch nicht getan haben. Praxen, die die Personalbuchhaltung an einen externen Dienstleister abgegeben haben, sollten dort gegebenenfalls nachfragen.

Die Umstellung des eAU-Verfahrens gilt nur für die AU-Bescheinigung (Muster 1, umgangssprachlich „gelber Schein“). Bei Krankschreibungen wegen eines kranken Kindes (Muster 21), wenn jemand privat versichert ist oder im Ausland krankgeschrieben wurde, ist weiterhin ein Papierausdruck nötig.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Themenseite der KBV.

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