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Die GOP 01436 geht jetzt auch bei einem Videokontakt als „weiterer Kontakt“

Neben der Gebührenordnungsposition 01436 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale im selben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) notwendig. Der Bewertungsausschuss (BA) hat entschieden, dass hier als weiterer pAPK auch ein Kontakt in einer Videosprechstunden zählt. Lesen Sie hier, wie sich das auf Ihre Abrechnung auswirkt.

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