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Die GOÄ-Nr. 209 wird in der Abrechnung öfter vergessen – das sollte Ihnen nicht passieren!

Auch wenn das Auftragen von Externa keine alltägliche Leistung ist, sollten Sie die Abrechnungsposition kennen. Immerhin ist sie genauso hoch bewertet wie die eingehende Beratung nach Nr. 3. Zudem handelt es sich um eine Leistung, die auch qualifizierte MFAs übernehmen dürfen. Wann aber ist diese Position abrechenbar und wann nicht?

GOÄ-Nr. 209: Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung: Wert 2,3 fach, 20,11 €.

 

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