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Das ist neu in der Abrechnung ab dem 2. Quartal 2022

Diesmal gab es, abgesehen von den auslaufenden Corona-Sonderregelungen für GKV-Patienten, nur wenige Änderungen, die zudem überwiegend für Hausärzte irrelevant sind. Wichtig für praktisch alle Praxen ist nur die Sache mit dem „Corona-Hygienezuschlag“.

1. Zusätzlicher Leistungsinhalt für die GOP 02101

Die GOP 02101 („Infusionstherapie“, 165 Punkte, 18,59 Euro) wurde um einen obligaten Leistungsinhalt erweitert, der besagt, dass sie für Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnet werden kann.

Für Hausärzte ist die GOP 02101 leider (wie die GOP 02100) nicht abrechenbar, da sie als Bestandteil des Anhangs 1 mit der VP abgegolten ist.
 

2. Anpassung von Leistungen der Reproduktionsmedizin

Drei reproduktionsmedizinische Leistungen sind nun auch ohne hormonelle Stimulationsbehandlung abrechenbar. Zudem wurde die Definition des Zyklusfalls erweitert. Damit wird die Abrechnung einer künstlichen Befruchtung ermöglicht, wenn bei einer Patientin unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung in einem anderen Zyklus genutzt werden, ohne dass eine erneute hormonelle Stimulationsbehandlung notwendig ist.

Das betrifft die GOPs 08550 (In-vitro-Fertilisation), 08555 (intracytoplasmatische Spermieninjektion) und 08558 für den Embryo-Transfer.
 

3. „Corona-Hygienezuschlag“ A383 gilt nicht mehr

Bereits zum 01.01.2022 hatte es geheißen, dass sich die Privatversicherungen nur bis zum 31.03.2022 weiter an der Finanzierung des zusätzlichen Hygieneaufwands durch die Corona-Pandemie beteiligen würden.

Nun ist es offiziell: Die Analogziffer A383 für die „Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3-fachen Satz“ ist ausgelaufen. Sie können also die A383 ab dem 01.04.2022 nicht mehr zu jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechnen.

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