| Magazin

Corona-Update: Ärzte können weiterhin testen

Personen, die sich auf eine Infektion testen lassen möchten, können weiterhin in Arztpraxen einen Corona-Test bekommen – egal, ob sie Symptome haben oder nicht. In Bayern können im Notfall die Quarantäne- und Isolationszeiten für Mitarbeiter in Arztpraxen verkürzt werden. Arztpraxen können weiterhin verlangen, dass ihre Praxis nur mit einer Maske betreten werden darf.

Die Testverordnung bleibt bis Ende Juni gültig

Das Bundesgesundheitsministerium hat die aktuelle Testverordnung bis zum 30. Juni verlängert. Damit können auch weiterhin Personen ohne Symptome einen Corona-Test bekommen. Der Anspruch auf mindestens einen Test pro Woche bleibt somit für alle Bürgerinnen bestehen. Auch Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf kostenlose Tests – insbesondere, wenn sie Kontaktpersonen sind.

Arztpraxen können auch weiterhin PCR-Tests durchführen oder in Labors veranlassen, insbesondere wenn es sich um Bestätigungstests nach einem positiven Antigen-Schnelltest handelt. Der Abstrich wird mit 8 Euro vergütet und kann mit dem Formular OEGD über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Bei Versicherten mit Covid-Symptomen werden PCR-Tests ab jetzt jedoch über den EBM abgerechnet.

Die Sonderregelung, dass kurative Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet werden, wurde nicht verlängert. Die Abrechnungsnummern 02402 und 02403 sind deshalb gestrichen worden.
 

Bei drohender Praxisschließung dürfen sich Mitarbeiter früher freitesten

In Bayern können bei Praxismitarbeitern die Quarantäne- und Isolationszeiten verkürzt werden, wenn ansonsten der Praxisbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Diese Regelung galt bisher nur für Krankenhäuser und wird nun auf ambulante Arztpraxen ausgedehnt. Praxisinhaber hatten sich beim bayerischen Gesundheitsministerium für die Ausweitung der Regelung eingesetzt.

Die Regelung gilt auch für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, für Behinderteneinrichtungen, den Rettungsdienst und die Feuerwehr in Bayern. Das Bundesgesundheitsministerium denkt darüber nach, die Regelung bundesweit einzuführen.

Bei einem leichten Covid-Verlauf kann demnach die Isolierungsdauer verkürzt werden – vorausgesetzt die erkrankte Person ist 48 Stunden symptomfrei und kann einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei engen Kontaktpersonen kann die Quarantänezeit auf 5 Tage verkürzt werden, wenn ein negativer Antigen-Schnelltest vorliegt. Allerdings muss sich die Kontaktperson bis zum 7. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person täglich mit einem Antigen-Schnelltest negativ testen.

Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass nach dem Wegfall aller Corona-Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems erhalten bleibt.
 

Maskenpflicht kann in Arztpraxen bestehen bleiben

Arztpraxen können den Zutritt zur Praxis weiterhin davon abhängig machen, dass eine Maske getragen wird. Die Maskenpflicht in der Arztpraxis kann Teil eines praxisindividuellen Hygienekonzepts sein. Dazu sollte am Praxiseingang ein gut sichtbarer Aushang angebracht werden, damit Kurierdienste. Lieferanten und Praxisbesucherinnen über die Regelung informiert sind.

Grundsätzlich haben Praxisleitungen die Organisationshoheit über die Praxisräume und können entscheiden, welche Hygienemaßnahmen aus ihrer Sicht nötig sind, um einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten. Ob Mund-Nasen-Schutz ein geeignetes Mittel ist, richtet sich nach medizinischen Maßstäben und ist somit unabhängig von allgemeinen rechtlichen Regelungen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!