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Covid-19 als Berufskrankheit: So rechnen Sie richtig ab

Falls bei einem Patienten Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wurde, rechnen Sie die weitere Behandlung nach UV-GOÄ ab. In der Haus- und Kinderarztpraxis kann dann nur das Honorar für die Allgemeine Heilbehandlung angesetzt werden.

Dafür sind folgende Versicherungsträger zuständig:

  • Für Beschäftigte von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse bzw. der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband (www.dguv.de).
  • Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de).

Dazu ein Fallbeispiel:

Eine MFA mit anerkannter Covid-19-Berufskrankheit kommt wegen eines Erschöpfungssyndroms mit massivem Leistungsknick in die Praxis. Kostenträger ist die BGW. Durchgeführt werden Ganzkörperstatus, EKG, Lungenfunktion, Blutentnahme, Urinstatus und Sono Abdomen. So rechnen Sie diese Leistungen ab:

 

UV-GOÄ-Nr.

Leistung

Honorar Allg. HB

6

Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung

17,11 €

651

Ruhe-EKG mit mindestens 9 Ableitungen

20,61 €

605

Lungenfunktion

19,71 €

605a

Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation

11,39 €

250

Blutentnahme aus der Vene

3,25 €

3511

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

3,45 €

3531

Urinsediment

4,83 €

410

Ultraschalluntersuchung eines Organs; das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben

16,28 €

420 x 3

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

6,51 € x 3

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